Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrage eines Betreibers zweier Sexshops in Stuttgart ab, zumindest eine eingeschränkte Öffnung seiner wegen der Corona-Maßnahmen geschlossenen Geschäfte durchzusetzen.

Stuttgart - Der Betreiber zweier Sexshops in Stuttgart ist vor Gericht mit dem Versuch gescheitert, zumindest eine eingeschränkte Öffnung seiner wegen der Corona-Maßnahmen geschlossenen Geschäfte durchzusetzen. Das Verwaltungsgericht der Landeshauptstadt lehnte am Dienstag einen entsprechenden Eilantrag ab. Die Sexshops gehörten nicht zu den Betrieben, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienten, entschied das Gericht. (Az. 16 K 1869/20)

 

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Die in den Geschäften angebotenen Drogerieartikel und Zeitschriften machten zum einen nur einen geringen Teil der Sortiments aus. Zum anderen seien sie „auf die Bedürfnisse eines Sexshops“ zugeschnitten und dienten damit nicht der Grundversorgung der Bevölkerung. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann der Betreiber noch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.