Zu Halloween ziehen auch hierzulande viele Kinder abends durch die Straßen. Sie klingeln an Türen, fragen nach Süßem – und machen Streiche. Doch was ist eigentlich erlaubt – und wann haften Eltern für die Halloween-Streiche ihrer Kinder?

Düsseldorf - Ziehen Kinder bei Dunkelheit in gruseligen Kostümen von Haustür zu Haustür und drohen „Süßes oder Saures!“ – so ist wieder Halloween. Und damit ein Abend, vor dem sich auch Versicherungen und Eltern fürchten. Denn bekommen die verkleideten Kinder keine Schokolade, sind fiese Streiche die Konsequenz. Und teils gehen diese zu weit. Da ist es sinnvoll, die Rechtslage gut zu kennen.

 

Wobei es schon gleich Entwarnung geben kann: Wenn Kinder Klopapier über dem Gartenzaun werfen, Senf an die Türklinke schmieren oder gar Rasierschaum ans Fenster sprühen, gilt das noch als harmloser Kinderspaß. Mitunter wird es aber schon mal derber – und die betroffenen Erwachsenen werden wirklich sauer. Landen zum Beispiel Böller im Briefkasten, sind größere Schäden möglich. Im schlimmsten Fall könnten durch Funkenflug sogar Brände entstehen. Teure Schäden sind ebenfalls denkbar, wenn Auto-Schlösser verklebt oder Hauswände beschmiert werden.

Doch können Kinder verantwortlich gemacht werden, wenn Halloween-Streiche und Sachbeschädigungen ausarten? Rechtsexperten antworten darauf: Es kommt auf das Alter an. Kinder unter sieben Jahren sind per Gesetz nicht „deliktfähig“. Die Folge: Die Kinder können nicht haftbar gemacht werden. Für Schäden im Straßenverkehr liegt die Grenze bei zehn Jahren. Der Geschädigte kann sich aber nun an die Aufsichtspflichtigen halten – und das sind meist die Eltern. Sie haften, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde.

Die Eltern müssen nachweisen, dass sie die kleinen Kinder beaufsichtigt haben

Zunächst besteht hierbei die Schuldvermutung. Das bedeutet: Der Vater oder die Mutter müssen nachweisen können, dass sie gut genug das Kind beaufsichtigt haben. Dabei gilt: Je jünger das Kind ist, desto mehr Aufsicht wird erwartet. Einen Sechsjährigen zu Halloween alleine losziehen zu lassen, könnte für Eltern unangenehm werden – vor allem dann, wenn das Kind bereits mit üblen Streichen aufgefallen ist.

Ältere Kinder haften möglicherweise schon selbst. Es kommt dabei auf die Einsichtsfähigkeit an. Ist dieses nicht ausreichend, können wiederum die Eltern haftbar gemacht werden – weil sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Kosten für die Schäden werden hiebei von der Privat-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: Wenn nämlich weder das Kind noch die Eltern haften, zahlt generell auch die Haftpflichtversicherung nicht. Der Grund dafür: Versichert ist die sogenannte gesetzliche Haftung. Wenn aber ein Kind deliktunfähig ist und die Eltern ihrer Aufsichtspflicht Genüge getan haben, so entfällt die gesetzliche Haftung – und der Geschädigte geht leer aus.

In neueren Versicherungspolicen ist es bei einigen Gesellschaften möglich, „Deliktunfähigkeit“ mitzuversichern. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers wird dann freiwillig gezahlt, auch wenn das Kind nicht haftbar zu machen ist. Das ist hilfreich, wenn der Geschädigte zum Beispiel ein guter Nachbar ist und das Verhältnis zu ihm wegen eines Halloween-Schadens lieber nicht getrübt werden soll.

Polizei appelliert dazu, Kindern zu erklären, wo die Grenzen liegen

Auch die Polizei berichtet jährlich von Vorfällen, die nicht ganz harmlos sind. Die Meldungen reichen von verkratzten Autos, Ei-verschmierten Hausfassaden oder Scheiben bis hin zu explodierten Böllern in Briefkästen. Aus den nicht böse gemeinten Streichen wird dann mitunter eine ungewollte Sachbeschädigung oder Nötigung – und häufig sind dabei nicht Kinder, sondern auch Ältere am Werk. „Wer zu Halloween mit Zahnpasta das Auto der Nachbarn beschmiert und dabei beschädigt, der muss mit einer Strafe rechnen, auch wenn es nur als Scherz geplant war“, sagt Harald Schmidt, Geschäftsführer der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes. „Bei einer ‚Gemeinschädlichen Sachbeschädigung’ muss sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe gerechnet werden“, so Schmidt. Darunter fallen zum Beispiel Vandalismus an Parkbänken oder das Demolieren von Haltestellenhäuschen. Auch wer nur mit dabei ist, bei einer abendlichen Tour durch die Halloween-Nacht und persönlich nichts beschädigt hat, kann unter Umständen wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung haftbar gemacht werden. Das bedeutet in jedem Fall eine Geldstrafe für alle Beteiligten, hinzu kommt noch die Summe der Schadenswiedergutmachung.

Die Polizeidirektionen in der Region appellieren daher: „Die Scherze sollen nicht zu Straftaten werden.“ Zudem heißt es: In der Nacht zu Allerheiligen würden mehr Polizeibeamte auf Streife gehen und die Augen offen halten. Eltern bittet sie, ihren Kindern den Ernst der Lage zu erklären und ihnen zu verdeutlichen, dass sie die Rechte anderer Menschen nicht verletzten dürfen.