Kinderfotos im Internet Wie Eltern Pädophilen in die Hände spielen

Vorsicht geboten: keine Fotos von Kindern ins Netz stellen! Foto: imago images/Kirchner-Media/Christopher Neundorf via www.imago-images.de

Schnappschüsse von Kindern ins Internet zu stellen gilt bei vielen Eltern und Großeltern als zeitgemäßes Präsentieren von Erinnerungsbildern. Doch die digitale Welt birgt vielerlei Gefahren. Polizei, Kinderhilfswerk und Rechtsexperten warnen vor Folgen.

Im Jahr 2016 sorgte eine satirische Facebook-Seite namens „Little Miss and Mister“ für entsetzte Gesichter. Die anonymen Seitenbetreiber sammelten und veröffentlichten Fotos von Kindern, die sie teils in Unterwäsche oder halbnackt beim Baden zeigten. Das Bildmaterial entnahmen sie den öffentlich zugänglichen Profilen der Eltern, die die Kinderfotos zuvor ins Netz gestellt hatten. Das Schockprojekt rüttelte zwar viele Eltern wach, doch längst nicht alle. Denn nach wie vor stellen Mütter und Väter eine Unzahl von Bildern und Videos ihrer Kinder ins Netz, ohne dabei zu ahnen, welch Konsequenzen ihr Handeln zur Folge haben kann.

 

Im schlimmsten Fall greifen Sexualstraftäter auf die Bilder zu „Die Gefahren sind unterschiedlich. Zum einen können Bilder, die heute süß sind, später von den Mitschülern der Kinder zum Beispiel für Mobbing eingesetzt werden. Zum anderen gibt es Portale, die unscheinbare Kinderbilder sammeln und diese in einen sexualisierten Zusammenhang stellen. Der niedliche Schnappschuss von Sohn oder Tochter wird so über Kanäle verbreitet, die auch von Sexualstraftätern genutzt werden können“, erklärt Veronika Jauke, Referentin der Einrichtung Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes.

Dies bestätigt auch eine Recherche des ARD-Politikmagazins „Panorama“ und des jungen Rechercheformats „STRG_F“ des Norddeutschen Rundfunks für „funk“, dem Content-Netzwerk von ARD und ZDF. Die Reporter fanden 2021 heraus, dass auf einer der größten illegalen Foto-Plattformen für Pädosexuelle mindestens jedes vierte Bild ursprünglich von Facebook oder Instagram stammt und die Bilder sogar von Profilen kopiert wurden, die öffentlich noch nicht einmal einsehbar sind. So hatten Täter beispielsweise über tausend Fotos und Videos eines neunjährigen Jungen gesammelt und in sexuellem Kontext hochgeladen. Ein Geschwisterpaar beim Versteckspielen zeigte ein weiteres Video, das von strafbaren, perversen und haarsträubenden Kommentaren regelrecht überhäuft wurde. Die betroffenen Eltern löschten folglich geschockt ihre sozialen Medienkanäle.

Dürfen Eltern überhaupt Fotos ihrer Kinder ins Netz stellen? „Auch minderjährige Kinder haben Persönlichkeitsrechte, hier in der Form des Rechts am eigenen Bild. Im Kunsturhebergesetz ist geregelt, dass Fotos grundsätzlich nur dann verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen, wenn der Abgebildete vorher eingewilligt hat. Theoretisch ist das ungefragte Veröffentlichen solcher Aufnahmen strafbar“, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke. Dabei gelte es laut dem Experten für Internet- und Medienrecht aber rechtlich zu unterscheiden.

„Bis die Kinder acht sind, ist es Sache der Eltern, darüber zu entscheiden, ob und welche Fotos der eigenen Kinder im Netz verbreitet werden. Gerade die vielfach im Netz zu findenden Kleinkindfotos sind zwar moralisch fragwürdig, aber durchaus noch legal.“

Zwischen acht und 17 Jahren käme es folglich darauf an, ob die Kinder in der Lage sind, Bedeutung und auch Tragweite der Bildveröffentlichung zu verstehen. Eine Einsichtsfähigkeit, von der man ab einem Alter von 14 ausgeht. „Um sicherzugehen, sollten ab einem Kindesalter von zwölf Jahren Kind und Eltern um ihr Einverständnis gebeten werden, wenn es darum geht, Fotos vom Kind zu veröffentlichen“, rät der Rechtsanwalt.

Selbst das Verdecken der Gesichter mit Smileys oder anderen Symbolen ändert laut Solmecke grundsätzlich nichts. „Für die Frage, ob ein ‚Bildnis‘ im Sinne des Paragrafen 22 des Kunsturhebergesetzes vorliegt, kommt es nur darauf an, ob die Person für nahestehende Personen aufgrund anderer Merkmale erkennbar ist. Wenn ein Kind beispielsweise neben seiner Mutter abgebildet ist, namentlich genannt wird und ein Teil des Gesichts trotzdem sichtbar ist, liegt trotz der Verwendung eines Smileys eine Persönlichkeitsverletzung vor.“

Wie sich Betroffene rechtlich zur Wehr setzen können Unbeteiligte Personen haben die Möglichkeit betreffende Fotos in sozialen Medien wegen Rechtsverstoßes zu melden oder auch das Jugendamt zu kontaktieren, um auf das Verhalten der Eltern hinzuweisen. „Wenn eine Straftat nach Paragraf 201a Strafgesetzbuch – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen – im Raum steht, ist natürlich auch die Erstattung einer Strafanzeige möglich“, so Solmecke. Letzteres gilt ebenso für betroffene Eltern, die bemerken, dass Fotos ihres Kindes von Dritten gespeichert und veröffentlicht werden.

Ab dem 14. Lebensjahr ist es Kindern sogar möglich, Eltern zunächst auf Unterlassung zu verklagen, was die Löschung der Bilder aus dem Netz zur Folge hat.

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