Kinderbetreuung im Kreis Esslingen Immer mehr Eltern klagen einen Kitaplatz ein

Oft ist ein Kitaplatz immer noch, was er eigentlich nicht mehr sein dürfte: reine Glückssache. Foto: dpa/Jens Büttner

Verglichen mit der Zahl fehlender Betreuungsplätze und der Länge der Wartelisten ziehen aber nach wie vor wenige Betroffene vor Gericht. Laut Elternvertretern liegt das auch an der Unkenntnis der Rechtslage.

Im Prinzip ist die Sache seit August 2013 geritzt: Seitdem gibt es in Deutschland für alle Kinder ab einem Jahr bis zur Schulpflicht einen im Sozialgesetzbuch verankerten Rechtsanspruch auf Betreuung in der Kita oder der Tagespflege. Doch zwischen Anspruch und Wirklichkeit klafft bekanntlich eine riesige Lücke, in der sich Wartelisten, Vertröstungen und Frust bei der erfolglosen Kitasuche breit machen. Immer mehr Eltern beschreiten deshalb den nächstliegenden Weg vom Recht zur Realität: den der Klage. Angesichts der Zahl fehlender Kitaplätze und verärgerter bis verzweifelter Eltern sind es freilich nach wie vor sehr wenige, die sich zu dem juristischen Vorgehen entschließen.

 

Im Kreis Esslingen haben sich die Klagen auf einen Betreuungsplatz, die beim Verwaltungsgericht in Stuttgart eingereicht wurden, binnen vier Jahren um das 31-Fache erhöht – allerdings auf niedrigstem Niveau, nämlich von einer Klage im Jahr 2019 auf 31 im Jahr 2023. Im vergangenen Jahr sank sie auf 27, darin eingerechnet vier Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim, wie das Landratsamt mitteilt. 2025 wurden bislang zwei Klagen eingereicht.

Die Klagen kamen laut dem Landratsamt aus Ostfildern, Filderstadt, Esslingen, Plochingen und Denkendorf. Allerdings können nicht die Kommunen verklagt werden, sondern nur die Landkreise als Träger der Jugendhilfe. Die Erfolgsaussichten für die Kläger sind gemischt: In 13 der Fälle des vergangenen Jahrs haben die Kinder im Laufe des Verfahrens einen Platz bekommen. In sechs Fällen wurde ein Urteil gegen den Landkreis Esslingen gefällt, der keine Betreuungsmöglichkeit bieten konnte. Ihm droht pro fehlendem Platz ein Zwangsgeld von 5000 Euro. In acht Verfahren scheiterten vor Gericht die Eltern, zum Beispiel weil sie einen angebotenen Platz abgelehnt und deshalb den Rechtsanspruch verwirkt hatten.

Auch landesweit ziehen mehr Eltern vor Gericht: Beim Stuttgarter Verwaltungsgericht steig die Zahl der Klagen von 29 im Jahr 2021 auf 150 im vergangenen Jahr. Zunahmen verzeichnen einer Umfrage der Deutschen Presse-Agentur zufolge im selben Zeitraum auch die Verwaltungsgerichte in Freiburg (von sieben auf 23) und Karlsruhe (von insgesamt 16 zwischen 2021 und 2023 auf 36 im Jahr 2024). Lediglich im eher ländlichen Verwaltungsgerichtsbezirk Sigmaringen blieb die Zahl der Klagen konstant. Eine Studie der Bertelsmann-Stiftung geht davon aus, dass in Baden-Württemberg 60 000 Kita- und Tagespflegeplätze fehlen.

Klagen an die falsche Adresse

Verglichen damit bleiben die Klagezahlen mickrig. Allerdings täuschen sie über die Tatsache hinweg, dass nicht alle Klagen oder Klagedrohungen tatsächlich vor dem Verwaltungsgericht landen. Auf Anfrage berichten beispielsweise Nürtingen und Kirchheim von Klagen in zweistelliger Höhe, die direkt an die Stadt gerichtet wurden, also unwirksam waren. Den Gang vor das Verwaltungsgericht trat keiner dieser Kläger an, in den meisten Fällen konnte man sich außergerichtlich einigen. In Kirchheim etwa wurden durch „temporäre Überbelegung von Gruppen“ Kitaplätze geschaffen, sagt die Stadtsprecherin Doreen Edel. Außerdem habe man das Personal im Bereich An- und Abmeldungen aufgestockt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stünden in engem Austausch mit den Eltern und meldeten sich sofort, wenn Plätze frei werden.

Dass etliche Klagen direkt bei Städten oder Gemeinden eingereicht werden, spricht für die „Unkenntnis der Rechtslage bei vielen Eltern“, sagt Stéphane Lacalmette aus Filderstadt, Vorstandsmitglied der Kita-Landeselternvertretung. Woher soll man auch wissen, dass nur vor dem zuständigen Verwaltungsgericht und nur gegen den Landkreis beziehungsweise kreisfreie Städte geklagt werden kann? Übrigens ohne Anwaltspflicht, sodass Kläger sich vor Gericht selbst vertreten können.

Nach wie vor ist der Mangel an Erzieherinnen und Erziehern der Hauptgrund der Kitakrise. Foto: dpa/Heiko Rebsch

„Es gibt keine Rechtsmittelbelehrung bei der Ablehnung eines Kitaplatzes“, rügt Markus Kröll von der Ostfilderner Initiative Kitastrophe. Lacalmette wiederum führt auch subjektive Vorbehalte an, die Eltern vor einer Klage zurückschrecken ließen: „Manche haben Angst, sich unbeliebt zu machen, wenn sie einen Platz einklagen, und befürchten, dass ihr Kind das in der Einrichtung zu spüren bekommt. Andere denken, sie bekommen eine so weit entfernte Kita zugewiesen, dass sie den Platz ablehnen müssen.“

Tatsächlich hat das Gesetz keineswegs jeden Teufel, der im Detail steckt, ausgetrieben. In puncto Entfernung fehlen exakte Vorgaben ebenso wie zu den Betreuungszeiten. Die Rechtssprechung hält unterschiedliche Distanzen oder Wegdauern für zumutbar, zwischen vier und sieben Kilometern oder bis zu 30 Minuten, eventuell auch länger, wenn die Kita auf dem Weg zum Arbeitsplatz liegt. Berücksichtigt werden die zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel ebenso wie individuelle Faktoren, etwa Berufstätigkeit. Letzteres gilt auch für den zeitlichen Umfang der Betreuung. Ein Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz besteht jedenfalls nicht.

„Mehr Eltern müssten klagen, um Druck aufzubauen“

Aber auch die langen Wartelisten ließ der Rechtsanspruch nicht oder nicht überall schrumpfen. In Ostfildern stehen 280 Kinder über drei Jahren (Ü 3) darauf, dazu kommen die Kinder im Krippenalter (U 3). Esslingen rechnet im U-3-Bereich mit 260 Kindern auf der Warteliste, im Ü-3-Bereich werde es in diesem Jahr indes ein Überangebot an Plätzen geben, teilt die Stadt mit. Nürtingen hat insgesamt 124 Kinder auf der Warteliste, Neuhausen 60, Denkendorf keine bei U 3 und 19 bei Ü 3. „Hinter vorgehaltener Hand höre ich von Gemeinderäten“, sagt Markus Kröll, „es müssten viel mehr Eltern klagen, um Druck aufzubauen.“

Die Rechtslage

Gesetz
Der Paragraph 24 im achten Buch des Sozialgesetzbuchs schreibt seit August 2013 den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kita, für unter Dreijährige alternativ in einer Tagespflege, fest. Er gilt für alle Kinder ab dem ersten Geburtstag bis zur Schulpflicht, und er gilt bedingungslos. Das heißt: Es spielt keine Rolle, ob die Eltern berufstätig sind oder andere Voraussetzungen erfüllen. Und: Der Platz muss sofort zur Verfügung stehen.

Schadenersatz
Unter Umständen stehen Eltern Schadenersatz oder Geldleistungen zu. Wenn mangels Kitaplatz eine Betreuung in einer privaten Einrichtung organisiert wird, muss die Kommune für die Mehrkosten aufkommen – sofern diese den Eltern nicht zumutbar sind und nicht allzu weit über dem Standard liegen. Auch Entschädigungen für Verdienstausfälle wegen fehlender Betreuung können vor Zivilgerichten eingeklagt werden, sofern die Kommune dafür verantwortlich ist; also beispielsweise auf Personalmangel nicht durch rechtzeitige Stellenausschreibungen reagiert hat.

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