Ein Beispiel: „Peter Maier“ oder „PETER MAIER“? – Ein Schorndorfer klagt vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim gegen die Stadt, weil diese ihm keinen Reisepass ausstellen will, in dem sein Name in Groß- und Kleinbuchstaben geschrieben wird.

Manteldesk: Thomas Schwarz (hsw)

Schorndorf - Es klingt skurril, ist aber für Juristen eine Angelegenheit, die durchaus anspruchsvoll ausgestaltet werden kann: Ein Mann aus Schorndorf im Remstal klagt seit diesem Mittwoch vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim in zweiter Instanz gegen die Stadt Schorndorf „wegen Ausstellung eines Reisepasses mit der Schreibweise von Vor- und Familiennamen in Groß- und Kleinbuchstaben“. Die Stadt will ihm jedoch nur ein Dokument aushändigen, in dem sein Name allein in Versalien geschrieben steht, so wie es bei den meisten deutschen Reisepässen der Fall ist.

 

Bei den meisten, wohlgemerkt, nicht bei allen. „Im Reisepass meines Sohnes steht sein Name in Groß- und Kleinbuchstaben geschrieben“, sagt der Mann, der zum mündlichen Verhandlungstermin mit seinem Anwalt nach Mannheim angereist ist. Als er im Mai 2013 seinen neuen Reisepass bei der Meldestelle in Schorndorf abholen wollte, stand sein Name jedoch in Versalien in dem Dokument. „Ich habe verlangt, einen Pass zu bekommen, in dem mein Name so geschrieben steht, wie in meiner Geburtsurkunde.“ Darauf bestehe er, sein Name sei schließlich ein Teil seiner Identität. „Ich bin ich“, konstatiert der Mann, der auf seine Persönlichkeitsrechte pocht. Das sei ihm wichtig und deshalb wolle er auch nicht, dass sein Alter und sein Beruf veröffentlicht wird. „Das wäre mir schon wieder zu persönlich.“

Vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gescheitert

Doch die Stadt Schorndorf weigert sich, einen Pass so auszustellen und verweist auf dazu bestehende gesetzliche Bestimmungen. Nachdem er vergeblich Beschwerde beim Regierungspräsidium eingelegt hatte, zog der Schorndorfer vor das Verwaltungsgericht in Stuttgart. Doch auch dort scheiterte er mit seinem Ansinnen. „Es ist nicht ersichtlich, dass in das Namensrecht durch die Verwendung von reinen Großbuchstaben eingegriffen wird“, heißt es in der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts (Aktenzeichen 11 K 4564/13), das die Klage abwies.

Ein vom Kläger angeführtes Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg in Nordrhein-Westfalen (12 K 11 261/11) aus dem Jahr 2011 über die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben in Ausweisen, stelle eine Ausnahme dar, die in seinem Fall nicht gegeben sei. In jenem Verfahren ging es um die Schreibweise eines Adelsgeschlechts, dessen verschiedene Familienzweige sich in der Groß- und Kleinschreibung eines einzelnen Buchstabens unterscheiden. Dies begründete die Ausnahme.

Allerdings seien die Bestimmungen für die Schreibweisen in Ausweisdokumenten nicht in Stein gemeißelt, wie man am Mittwoch im Sitzungssaal II des Verwaltungsgerichtshofs hören konnte. „Es sind im Grunde genommen Empfehlungen“, sagte Volker Ellenberger, der Vorsitzende Richter des I. Senats und Präsident des Verwaltungsgerichtshofes. Dass es sich bei den Fragen um die Schreibweise nicht um Lappalien handelt, mag auch der Umstand zeigen, dass der VGH Baden-Württemberg bereits dahin gehend eine Anfrage an den Europäischen Gerichtshof gestellt hat, wie Ellenberger erklärte.

Wie das Urteil ausfallen wird, ist noch offen

Für den Senat stellt sich nun die Frage, ob die Schreibweise von Namen in Versalien oder in Groß- und Kleinbuchstaben ein „die Persönlichkeit und Identität stiftendes Merkmal“ ist. Und, so stellte Ellenberger die rhetorische Frage, gibt es einen Anspruch auf eine gewünschte Schreibweise? „Ich erhebe diesen Anspruch“, antwortete der Kläger darauf prompt. „Ich kann es nicht dulden, dass mein Name verhunzt wird.“

Der Senat hat am Mittwoch noch kein Urteil gefällt, was auch nicht zu erwarten war. Dieses wird den Parteien schriftlich zugestellt. Der Anwalt des Klägers sieht die Sache als völlig offen an, auch wenn sein Mandant bisher stets den Kürzeren gezogen hat. Allein der Umstand, dass die Sache es vor den Verwaltungsgerichtshof geschafft habe, zeige, dass die Sachlage nicht so eindeutig sei, wie man meinen möchte. „Diese Hürde ist schon sehr hoch.“

Eine Einschätzung, wie er denn selbst seine Chancen einschätze, wollte der Kläger nicht abgeben. „Ich will meinen Pass“, sagte er. Da er den Reisepass nicht akzeptierte, habe er seitdem keinen.