Nach 29 Jahren hat die Aids-Hilfe einen Diplom-Pädagogen fristlos gekündigt. Nun erklärt das Arbeitsgericht die Entlassung für unwirksam, weist aber Zahlungsansprüche zurück.

Stadtleben/Stadtkultur: Uwe Bogen (ubo)

Ein Diplom-Pädagoge, der 29 Jahre lang fest angestellt war und zuletzt HIV-positive Menschen in zwei Wohngemeinschaften betreut hatte, darf weiterhin für die Aids-Hilfe arbeiten. Vor zehn Monaten war ihm fristlos gekündigt worden – ohne vorherige Abmahnung. Nun zwingt das Arbeitsgericht Stuttgart den Arbeitgeber zur Korrektur.

 

Die Pressestelle des Gerichts teilt mit: „Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erachtet. Die Kammer ging davon aus, dass es jedenfalls zuvor des Ausspruchs einer Abmahnung bedurft hätte.“ Rein rechtlich gilt die Kündigung damit so, als wäre sie nie wirksam ausgesprochen worden. Der Mann bleibt Beschäftigter der Aids-Hilfe und will bereits am Donnerstag seine Arbeitskraft seinem bisherigen Arbeitgeber anbieten.

Gericht: Abmahnung wäre erforderlich gewesen

Hintergrund der Entscheidung ist ein zentraler Grundsatz des Arbeitsrechts: Bevor ein Arbeitgeber wegen eines Fehlverhaltens kündigt, muss er in vielen Fällen zunächst eine Abmahnung aussprechen. Eine Abmahnung gilt als offizielle Warnung. Der Arbeitgeber macht damit deutlich, dass er ein bestimmtes Verhalten nicht akzeptiert und im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen.

Nach Auffassung der Kammer hätte eine solche Warnung hier ausgesprochen werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, fehle es an einer notwendigen Voraussetzung für die fristlose Kündigung.

Aids-Hilfe verweist auf Schutz der Klienten

Miriam Faiß, Anwältin der Aids-Hilfe, sieht das anders. Eine Abmahnung sei nicht in allen Fällen zwingend erforderlich. Mitunter könne eine sofortige Kündigung angezeigt sein – insbesondere dann, wenn es darum gehe, die Klienten eines Mitarbeiters zu schützen.

Im Dezember fand der Weihnachtsball der Aids-Hilfe in der Alten Reithalle statt. Foto: LICHTGUT

Ob der Verein gegen das Urteil in die nächste Instanz geht, ist noch offen. Ebenso unklar ist, wie mit dem Pädagogen verfahren wird, sollte er – wie angekündigt – unmittelbar nach der Urteilsverkündung seine Arbeitskraft wieder anbieten. Man werde sich jedoch an das Urteil halten, so Faiß.

Eine Einigung über eine Abfindung war zuvor gescheitert, weshalb das Arbeitsverhältnis nun fortgesetzt werden soll.

Kein Geld für die Zwischenzeit

Ohne Erfolg blieb die Klage des 60-Jährigen jedoch in einem weiteren Punkt. Er hatte sogenannte Ansprüche aus Annahmeverzug geltend gemacht – also Lohn für die Zeit verlangt, in der er nach der Kündigung nicht beschäftigt worden war.

Annahmeverzug bedeutet, dass ein Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl der Arbeitnehmer arbeiten würde – und grundsätzlich dennoch zur Zahlung verpflichtet sein kann.

Diesen Anspruch wies das Gericht jedoch ab. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, welche konkreten Bewerbungsbemühungen er in der Zwischenzeit unternommen habe. Aus Sicht der Kammer sei nicht hinreichend ersichtlich gewesen, dass er sich ernsthaft um eine andere Stelle bemüht habe. Der Pädagoge entgegnete, es sei mit 60 Jahren schwer, eine neue Anstellung zu finden.