Wer sich für den Beruf Hebamme entscheidet, übt ihn in der Regel mit viel Herzblut aus. Das darf nicht ausgenutzt werden. Der Bund und die Stadt sind deshalb gefordert, eine Lösung in der Haftpflichtfrage zu finden, meint Viola Volland.
Stuttgart - Das Mutterschutzgesetz garantiert allen Frauen das Recht auf Hebammenhilfe. Folglich ist Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe verpflichtet, etwas für die Hebammen in der Haftpflichtfrage zu unternehmen. Er muss den Geburtshelferinnen über Juli 2015 hinaus eine Haftpflichtversicherung ermöglichen. Und er sollte dafür sorgen, dass nicht wieder eine unausgegorene Lösung herauskommt, die das Budget der Hebammen erneut belastet. Wer sich für diesen Beruf entscheidet, übt ihn in der Regel mit viel Herzblut aus. Das darf nicht ausgenutzt werden. Deshalb ist es dringend erforderlich, dass die Erhöhung der Haftpflichtkosten eins zu eins von den Krankenkassen ausgeglichen werden.
Dass Hebammen ihrem Beruf den Rücken kehren, zeigt sich lokal vor Ort, auch in Stuttgart. Kaum eine Hebamme bietet etwa noch Hausgeburten an. Wer abseits der Klinik entbinden will, hatte bisher noch die Alternative, ins Geburtshaus zu gehen. Dass dieses Angebot nun auch auf der Kippe steht, ist mehr als bedauerlich. Noch weiß man nicht, wie die Stadt reagiert. Der OB sollte sich in dieser Frage aber nicht zurücklehnen und auf den Bund verweisen.
Die Stadt hat Möglichkeiten
Natürlich wissen auch die Hebammen vom Geburtshaus Mitte, dass Fritz Kuhn keine Fachkraft aus dem Hut zaubern kann, die gewillt ist, ihre Festanstellung in der Klinik aufzugeben, um freiberuflich in die Geburtshilfe einzusteigen. Aber dennoch hat die Stadt Möglichkeiten, die Arbeit für Hebammen hier wieder attraktiver zu machen. Ob die Stadt die Berufsgruppe in ihren Haftpflichtschutz aufnehmen könnte, erscheint rechtlich fragwürdig. Aber bei den anderen Vorschlägen der Hebammen könnte die Stadt durchaus flexibel reagieren, etwa beim Hausgeburtenzuschuss oder beim Parkausweis. Für Handwerker gibt es einen solchen – für Hebammen wäre er mindestens ebenso gerechtfertigt.