Wer in den Gemeinderat will, muss keiner Partei angehören. Bestimmte Kriterien müssen aber erfüllt werden.

Kreis Böblingen - Es ist zwar auch bei einer Kommunalwahl hilfreich, einer überregionalen Partei anzugehören, etwa was die Wahlkampffinanzierung angeht. Doch es ist keine Notwendigkeit.

 

Wer kann sich zur Wahl stellen?

Grundsätzlich kann sich jeder aufstellen lassen, der am Wahltag 18 Jahre und älter ist, auch EU-Bürger. Für einen Gemeinde- und Ortschaftsrat kann man nur dort kandidieren, wo man auch wohnt. Auch für den Kreistag ist entscheidend, dass der Erstwohnsitz im Landkreis liegt. Den jeweiligen Wahlkreis kann man aber frei wählen. Ein Beispiel: Der Weil der Städter Bürgermeister Thilo Schreiber wohnt zwar in Nufringen, kandidiert aber im Wahlkreis von Weil der Stadt.

Wie kandidiert man?

Dazu gibt es drei Möglichkeiten: über eine klassische Partei oder über eine Wählervereinigung, die wiederum „mitgliedschaftlich oder nicht-mitgliedschaftlich“ organisiert sein kann. Die mitgliedschaftlich organisierte ähnelt einem Verein, die andere ist eine lose Gruppierung.

Wie erstellt man eine Liste?

Egal, welche Form gewählt wird, die Kandidatenlisten müssen bei einer regulären Aufstellungsveranstaltung in geheimer Wahl bestimmt werden. Die Liste muss eine Reihenfolge haben. Ob diese einer Rangfolge entspricht oder nur eine alphabetische Ordnung hat, muss zuvor in geheimer Wahl entschieden werden. Es gibt jedoch auch Parteien, die eine alphabetische Reihenfolge ausschließen, zum Beispiel die SPD.

Bei der Nominierung abstimmen darf wiederum nur, wer im betreffenden Gebiet wohnt und Mitglied der Partei ist. Anders bei einer freien Liste von einer nicht-mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung: Wird eine solche freie Liste für den Gebersheimer Ortschaftsrat aufgestellt, so dürfen nur Personen abstimmen, die dort wohnen. Die Wahlvorschläge müssen zudem von einer gewissen Anzahl von Unterstützern unterschrieben worden sein, je nach Größe des Gremiums und der Kommune. Für Gebersheim wären das zehn Personen. Entsprechende Formblätter gibt es im jeweiligen Rathaus. Die Vorgabe mit den Unterstützer-Unterschriften gilt jedoch nur für Listen, die noch nicht im jeweiligen Gremium vertreten sind, sowie für Parteien, die bislang weder im Rat oder im Landtag sitzen.

Geht es auch ohne Liste?

Die Kommunalwahlen, von der Ortschaft bis zum Regionalparlament, sind Personalwahlen. Auf dem Abstimmungszettel finden sich die Namen aber immer auf Listen. Theoretisch kann auch ein Einzelner auf einer eigenen Liste kandidieren, benötigt aber dennoch drei Personen für die Wahlaufstellung sowie Unterstützerunterschriften.

Wie sind die gesetzlichen Fristen?

Wer noch eine Liste für die Kommunalwahlen aufstellen möchte, muss sich sputen. Die fertigen Aufstellungen müssen bis spätestens Donnerstag, 28. März, bei der jeweiligen Wahlbehörde abgegeben werden. Für Gemeinde- und Ortschaftsräte sind das die Rathäuser, für den Kreistag das Landratsamt, für das Regionalparlament der Verband Region Stuttgart.

Wer darf nicht kandidieren?

Nicht zugelassen sind generell Einwohner, die zum Wahltag jünger als 18 Jahre sind, außerdem Nicht-EU-Bürger und Menschen, denen das Wahlrecht durch Richterspruch aberkannt wurde, etwa Häftlinge. Wer Angestellter einer Kommune ist, darf nicht für Ämter in dieser Gemeinde kandidieren. Ein kommunaler Angestellter etwa darf nicht für den Rat seiner Gemeinde kandidieren, darf sich aber etwa für den Kreistag oder das Regionalparlament aufstellen lassen. So bewerben sich beispielsweise die beiden Leonberger Bürgermeister Ulrich Vonderheid und Klaus Brenner für ein Mandat im Kreistag.

Im Internet:
Die Landeszentrale für politische Bildung hat auf www.kommunalwahl-bw.de alle wichtigen Fragen zusammengefasst. Das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung im Wortlaut gibt es auf der Seite www.landesrecht-bw.de.