Ein Immobilienbesitzer schaltet einen privaten Vermittler ein, um sein Haus zu verkaufen. Ein Großteil des Verkaufs wird auf Vertrauensbasis abgewickelt. Doch das Vertrauen war nicht gerechtfertigt, wie sich später vor Gericht zeigt.

Korntal-Münchingen - Wie viel Geld schuldet der Vermittler noch dem Hausverkäufer? Auch diese Frage ist nach der rund siebenstündigen Verhandlung am Ludwigsburger Schöffengericht mit etlichen Zeugenbefragungen unbeantwortet geblieben. Einzig der Schriftsachverständige brachte mit seiner Aussage Klarheit in die Geschichte, die am Ludwigsburger Amtsgericht verhandelt wurde.

 

Auf der Anklagebank musste sich ein 43-jähriger Mann wegen Untreue und Urkundenfälschung verantworten. Er wurde er wegen Urkundenfälschung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde für zwei Jahre auf Bewährung ausgesetzt. Zudem muss er auch gemeinnützige Arbeit leisten.

Warum ein Vermittler?

Die Geschichte nahm bereits vor rund dreieinhalb Jahren ihren Anfang. Ein Hausbesitzer beschloss, seine Immobilie in Illingen (Enzkreis) zu verkaufen. Weil er sich, wie er im Zeugenstand berichtete, häufig in der Türkei aufhält, beauftragte er einen Vermittler damit. Er ließ dem damals in Korntal-Münchingen lebenden, nunmehr angeklagten Vermittler weitgehend freie Hand. Unklar blieb, zu welchen Konditionen: Hatte der Besitzer tatsächlich eine Mehrerlösvereinbarung unterzeichnet, wie der Angeklagte behauptete – der Verkäufer aber bestritt? Diese würde dem Vermittler ein Erfolgshonorar zusichern, wenn er beim Verkauf mehr als 415 000 Euro erzielen würde. Verkauft wurde das Haus für 585 000 Euro. Der Verkäufer bestritt nicht nur die Vereinbarung. Er pochte zudem auf die Auszahlung des noch teilweise ausstehenden Verkaufserlöses. Das war Anlass dafür gewesen, dass er den Vermittler anzeigte.

Mit dem Erlös wurden zunächst die Kredite getilgt. Danach waren rund 205 000 Euro übrig. Der Angeklagte bestritt nicht die Tatsache an sich, wohl aber die Höhe des ausstehenden Betrags. Er sprach von wenigen tausend Euro. Nachweisen ließ sich das nicht: Der Vermittler hatte keine Quittung ausgestellt, der Verkäufer wiederum nicht auf den Nachweis bestanden für das größtenteils bar bezahlte Geld – „weil ich ein Esel bin“. Den Staatsanwalt veranlasste dies zu der Bemerkung, dass „Vertrauen gut, Kontrolle besser ist im geschäftlichen Verkehr“.

Offizielle Papiere?

Klarer stellte sich die Sache mit der Mehrerlösvereinbarung dar. Der Angeklagte erklärte, nie ohne entsprechendes Papier tätig zu werden. „Wenn ich die Mehrerlösvereinbarung nicht habe, rühre ich die Finger nicht“, beteuerte er. Für ihn müsse sich das Geschäft ja auch lohnen. Dem Staatsanwalt genügte das nicht. „Warum lassen Sie die Mehrerlösvereinbarung nicht beurkunden, obwohl Sie beim Notar sind. Das leuchtet mir gar nicht ein.“ Der Angeklagte begründete dies mit zusätzlichen Notarkosten, die entstanden wären.

Die Kriminaloberkommissarin berichtete von der Vernehmung, dass der Angeklagte einen eher souveränen Eindruck gemacht habe. „Er hat es ganz locker genommen, er war sich seiner Sache sicher.“ Die Untersuchung auf Fingerabdrücke auf der Vereinbarung brachte nichts: Nur Abdrücke des Angeklagten seien „gut genug darauf, dass man sie verwerten kann. Aber auch ich habe sie angefasst.“ Deutlich wurde der Schriftsachverständige. Die Unterschrift auf der Vereinbarung stamme „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ nicht vom Hausverkäufer. Die vorsichtige Entstehung sowie der gleichmäßige Druck der Schrift widersprächen der Tatsache, dass Unterschriften zum Ende hin eher schwungvoll verfasst würden. Der Gutachter zog in Betracht, der Angeklagte habe die Unterschrift abgepaust.

Während der Verteidiger das Gutachten anzweifelte, stützte der Staatsanwalt sein Plädoyer auf dessen Aussagen. Dem schloss sich das Gericht an. „Es ist einiges nicht sauber abgelaufen, davon kann man ausgehen“, sagte die Vorsitzende Richterin. Weil die Frage nach der ausstehenden Geldzahlung nicht geklärt wurde, wurde das Verfahren im Fall der Untreue eingestellt. Der laufende Zivilprozess bleibt davon unberührt. Wird das Urteil rechtskräftig, könnte das weitere negative Folgen für den Vermittler auch im Zivilprozess haben.