Mit Beginn des Jahres 2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft und die Stadt Kornwestheim hat die Hebesätze entsprechend angepasst. Der Gemeinderat hat die neuen Sätze auf 320 Prozent für die Grundsteuer A sowie 270 Prozent für die Grundsteuer B festgelegt.
Diese Anpassung erfolgt aufkommensneutral – das bedeutet, dass die Stadt Kornwestheim dadurch keine zusätzlichen Einnahmen erzielt. Dennoch wird es zu Verschiebungen kommen: Manche steuerpflichtige Personen werden künftig mehr und andere weniger Grundsteuer zahlen als bisher. Die neuen Hebesätze können nicht mit denen anderer Kommunen verglichen werden, da sie auf unterschiedlichen Bodenrichtwerten und örtlichen Verhältnissen basieren.
Voraussichtlich ab Mitte Januar 2025 beginnt der Versand der neuen Grundsteuerbescheide. Jeder Bescheid enthält ein Merkblatt mit weiteren Erläuterungen. Auf der städtischen Homepage unter kornwestheim.de/grundsteuer stehen zudem umfassende Informationen zur Reform sowie die Kontaktdaten der richtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bereit.
Einspruch gegen Grundsteuermessbescheid nur bei Finanzamt möglich
Für Steuerpflichtige ist wichtig zu wissen, dass die Stadt Kornwestheim an die vom Finanzamt Ludwigsburg ermittelten Grundsteuerwerte und Messbeträge gebunden ist. Auf deren Basis hat die Stadt Kornwestheim die neue Grundsteuer berechnet. Bei Fragen oder Einwänden zu den Grundsteuerwerten und Messbeträgen müssen sich Betroffene direkt an das Finanzamt wenden.
Für Fragen, die die Stadtverwaltung Kornwestheim betreffen, steht die Abteilung Steuern und Liegenschaften am Montag, Donnerstag und Freitag von 8:30 bis 12:00 Uhr sowie am Montagnachmittag von 14:00 bis 17:00 Uhr und am Donnerstagnachmittag von 14:00 bis 16:00 Uhr zu Verfügung. Am Dienstag und Mittwoch werden keine Telefon- oder Sprechzeiten angeboten. Für die genannten Sprechzeiten müssen zwingend Termine vereinbart werden. Die Terminvereinbarung ist voraussichtlich am Mitte Januar entweder online über kornwestheim.de/grundsteuer oder telefonisch unter 07154-202-8107 möglich.
Hintergrund der Reform
Die bisherige Grundsteuer basiert auf Einheitswerten, die seit 1964 unverändert waren. Die Anpassung war notwendig, weil sich die Werteverhältnisse seitdem stark verändert haben. Infolgedessen erklärte das Bundesverfassungsgericht die Verwendung der veralteten Werte als verfassungswidrig.
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