Eine Scheidung kann unter Umständen teuer werden. Die Kosten dafür waren von der Steuer absetzbar – bis das Einkommensteuergesetz geändert wurde. Jetzt hat das Kölner Finanzgericht eine Entscheidung gefällt.

Köln - Geschiedene Eheleute können die Kosten für ihre Scheidung auch weiterhin von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Köln in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden (14 K 1861/15). Das nach einer Änderung des Einkommensteuergesetzes geltende Verbot der steuerlichen Berücksichtigung von Prozesskosten gelte nicht für Scheidungsverfahren, entschied das Gericht.

 

In dem Fall hatte eine Frau für 2014 in ihrer Einkommensteuererklärung rund 2400 Euro Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Diese Entscheidung kassierte das Finanzgericht. Es ließ aber Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens fielen nicht unter den Begriff der Prozesskosten, entschied die Kammer. Dies ergebe sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung als auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.