Müssen Kinder den Unterhalt für ihre Eltern aufbringen? Und können die Kosten für eine Unterbringung steuerlich berücksichtigt werden? Wir haben wichtige Punkte dazu zusammengetragen.

Stuttgart - Die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim kostet viel Geld. In bestimmten Fällen können die Heimbewohner die Kosten für die neue Unterbringung allerdings steuerlich berücksichtigen. So ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung denkbar – das kann auch für Kinder gelten, die die Heimkosten der Eltern tragen.

 

In gerader Linie verwandte Personensind einander zum Unterhalt verpflichtet. Das gilt nicht nur abwärts – also von den Eltern zum Kind – sondern auch aufwärts von den Kindern zu den Eltern. Das Sozialamt kommt mit Unterhaltsansprüchen auf erwachsene Kinder zu. Mit einer „Rechtswahrungsanzeige“ leitet es den Unterhaltsanspruch der Eltern auf sich über und macht diesen dann gegenüber den Kindern geltend.

Gründe für die Unterbringung spielen eine Rolle

Wenn Kinder die Heimkosten für ihre Eltern (oder für einen Elternteil) tragen, ist Folgendes zu unterscheiden: Lebt der Angehörige aus Altersgründen im Heim, zählen die gesamten Kosten zum normalen Lebensunterhalt. Dann liegen insgesamt „typische Unterhaltsleistungen“ vor, die als außergewöhnliche Belastung besonderer Art bis zum Unterhaltshöchstbetrag steuermindernd geltend gemacht werden können. Das sind beispielsweise Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, insbesondere für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie nötige Versicherungen.

Ist der Umzug pflege-, behinderungs- oder krankheitsbedingt nötig geworden, so handelt es sich um „untypische Unterhaltsleistungen“, mit denen besonderer, außergewöhnlicher Bedarf gedeckt wird. Darunter fallen zum Beispiel Krankheits- oder Pflegekosten. Die übernommenen Heimkosten dürfen nicht in Unterhalts- und Krankheitskosten aufgeteilt werden. Solche Kosten sind insgesamt als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art abzugsfähig. In diesem Fall umfassen also die als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art zu berücksichtigenden krankheitsbedingten Mehrkosten nicht nur die Aufwendungen für Pflege und ärztliche Hilfe. Auch die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die normalerweise erheblich teurer sind als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt, können abzugsfähig sein.

Wie viel Kinder zahlen müssen – und wann nicht

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen unterhaltspflichtige Kinder eine „spürbare und dauerhafte Senkung ihrer Lebensverhältnisse“ nicht hinnehmen. Die Unterhaltsberechnung sieht – grob zusammengefasst – wie folgt aus: Eltern können nur den Unterhalt fordern, der ihrer Lebensstellung angemessen ist. Deshalb wird zunächst der Lebensbedarf der Eltern ermittelt. Die Eltern müssen erst ihre eigenen finanziellen Mittel ausgeschöpft haben. Nur soweit der Bedarf nicht durch eigene Mittel gedeckt werden kann, sind Eltern gegenüber dem Nachwuchs unterhaltsbedürftig. Ob und in welchem Umfang Kinder zu Unterhalt verpflichtet sind, hängt von der Einkommens- und Vermögenssituation ab. Neben Bedarf und Bedürftigkeit der Eltern wird genau geprüft, wie leistungsfähig die Kinder sind. Das geschieht individuell.