Weil er ein Rind nicht richtig behandelt hat, wurde ein Landwirt zu einer Geldstrafe verurteilt.

Kreis Göppingen - Der Anblick von Schlachtabfällen und verendeten Vierbeinern gehört für Angestellte in einer Tierkadaverbeseitigungsanlage zum Alltag. Der Zustand einer toten Kuh, die im Februar dort beseitigt werden sollte, erregte allerdings die besondere Aufmerksamkeit der Mitarbeiter. Das Tier mit zertrümmertem Schädel und einem großen Abszess am Bein lies rasch den Verdacht eines Vergehens gegen das Tierschutzgesetz aufkommen. Es wurde Anzeige erstattet.

 

40 Tagessätze á 30 Euro

Am Dienstag wurde der Landwirt, der seine Kuh in der Tierkadaverbeseitigungsanlage abgegeben hatte, in Göppingen zu einer Geldstrafe verurteilt. Er muss 40 Tagessätze á 30 Euro, also insgesamt 1200 Euro bezahlen. Hinzu kommen die Prozesskosten. Damit gilt er nicht als Vorbestraft. Erst ab einer Verurteilung zu 80 oder mehr Tagessätzen wäre die Strafe als Vorstrafe eingetragen worden.

Für die zuständige Richterin am Amtsgericht stand am zweiten Verhandlungstag fest, dass der Landwirt seine Kuh mindestens nicht korrekt behandelt hat und ihr damit großes Leid zufügte. Der Abszess sei „melonengroß“ gewesen. Die Verteidigung sprach von einem „pampelmusengroßen“ Abszess. Die Tötung des Tieres, mutmaßlich mit einer Schusswaffe, wurde in dem Urteil nicht mehr gesondert bewertet.

Das Gericht kam dem Landwirt mit seinem Urteil entgegen. Ursprünglich wurden 80 Tagessätze gefordert. Mehrfach wurde die Sitzung am Dienstag unterbrochen, damit sich der Angeklagte mit seinem Rechtsanwalt beraten konnte. Das Angebot der Staatsanwaltschaft war das inzwischen angenommene Strafmaß – wobei sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Richterin einen Tagessatz von 30 Euro als sehr gering ansahen und eine nähere Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Landwirts in den Raum stellten.

Prozessende nach zwei Tagen

Auf den Vorschlag des Gerichts wollte sich der Angeklagte dennoch nicht sofort einlassen. Wie die Verteidigung erklärte, solle der Vorwurf der unsachgemäßen Tötung des Tieres ganz zurückgenommen werden. Sein Mandant habe sich bei der Tötung des Tieres nichts zu Schulden kommen lassen, betonte der Anwalt. Das Erschießen des Tieres ohne Betäubung sei eine zulässige Maßnahme gewesen. Da der Staatsanwalt die unsachgemäße Behandlung des Abszesses und die Tötung als eine Tat bewertete, wurde diesem Ansinnen aber nicht stattgegeben. Außerdem bezweifelte der Staatsanwalt, dass die Tötung des Tieres tierschutzgerecht erfolgt sei.

Letztendlich hat sich der am Dienstag Verurteilte doch noch auf den Vorschlag der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zur schnellen Beendigung des Prozesses eingelassen. Die Alternative wäre gewesen, dass der Prozess fortgesetzt wird und ein Sachverständigengutachten zur Leidens- und Tötungsgeschichte des Tieres vom Gericht in Auftrag gegeben wird. Dies hätte die Prozesskosten weiter in die Höhe getrieben. Und ein Freispruch wäre nach allem, was die Verhandlung bisher hervorgebracht hat, kaum noch vorstellbar gewesen. Hinzu kam, dass die genauere Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Bauern bei einem weiteren Verlauf des Prozesses hätte erfolgen können. Vor diesem Hintergrund entschied sich der Landwirt, das Urteil anzunehmen.