Viele Museumsbesucher haben es sich inzwischen angewöhnt: Sich neben ein bekanntes Kunstwerk zu stellen, ein Foto zu knipsen und es dann in den sozialen Netzwerken veröffentlichen. Doch das ist nicht immer erlaubt. Wir haben im Kunstmuseum Stuttgart nachgefragt.

Stuttgart - Kaum ein Museumsbesuch kommt inzwischen ohne Kameras aus. Auch wer selbst nicht fotografiert, trifft immer wieder auf Menschen, die Kunstwerke auf ihren eigenen Geräten aufnehmen – ob sie sich selbst dazu ins Bild stellen oder nicht. Häufig landen die Fotos dann in den sozialen Netzwerken. Ob diese Art der öffentlich präsentierten Kunstliebe erwünscht ist, ist eine andere Frage. „Das Posten im Internet ist keine private Angelegenheit, sondern entspricht juristisch gesehen einer Veröffentlichung“, sagt die Juristin Michaela Rassat vom D.A.S. Rechtsschutz.

 

Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz bestehen die Rechte auf ein Kunstwerk 70 Jahre nach dem Tod des Schaffenden fort. Doch selbst wo Rechte erloschen sind, dürfen Museen und Galerien Fotografieregeln für ihr Haus festlegen – was sie meist auch tun. Dazu gehören das Blitzverbot, das die Farbe der Kunstwerken schützen soll, oder das Verbot der Mitnahme sperriger Gegenstände – zu denen nicht nur Rucksäcke oder Regenschirme, sondern auch Selfie-Sticks und Stative gehören.

Stuttgarter Museen sind flexibel – aber Achtung!

In der Dauersammlung der Staatsgalerie Stuttgart zum Beispiel darf man für Privatzwecke fotografieren. Auch dürfe man die Bilder dann in den sozialen Netzwerken veröffentlichen, sagt eine Sprecherin – solange sie auf dem privaten Konto einer Person gepostet werden. In den Sonderausstellungen sieht es anders aus. Dort gelten „bestimme Einschränkungen“, die von den jeweiligen Leihgebern der Kunstwerke abhängen. Was diese Einschränkungen sind, möchte die Sprecherin nicht weiter ausführen. Von Ausstellung zu Ausstellung dürften siel unterschiedlich ausfallen. Tatsächlich können Leihgeber ein Fotoverbot als Bedingung der Ausstellung festlegen – wie auch eine Fotoerlaubnis.

Bei der Street-Art-Ausstellung „Magic City – Die Kunst der Straße“, die vergangenes Jahr in München zu sehen war, luden Schilder die Besucher explizit dazu ein, sich mit dem 3-D-Werk von Odeith zu fotografieren und die Bilder auf Instagram hochzuladen.

Das Kunstmuseum Stuttgart erlaubt grundsätzlich die Fotografie für private Zwecke. „Jeder ist für sich selbst verantwortlich, was er ins Netz postet“, sagt eine Sprecherin. Dabei müssen Besucher jedoch sehr aufpassen. Viele Künstler, deren Werke im Kunstmuseum gezeigt werden, sowohl in der Sammlung als auch in den Sonderausstellungen, sind entweder noch am Leben oder erst seit kurzer Zeit verstorben. Somit unterliegen ihre Werke dem Urheberrecht. Otto Dix, dessen Werke zum Kern der Dauerausstellung des Museums gehören, ist einer davon: Er ist erst vor 49 Jahren gestorben, im Jahr 1969.

Freiheit unter freiem Himmel

Bei Kunstwerken, die unter freiem Himmel stehen – wie „Crinkly avec disc rouge“ von Alexander Calder auf dem Stuttgarter Schlossplatz – sind die Regeln offener. „In Deutschland gilt die sogenannte Panoramafreiheit“, erklärt Rassat. „Sie erlaubt es jedem, von öffentlichen Straßen aus Fotos von Gebäuden und Denkmälern zu schießen und diese ohne Zustimmung der Urhebers zu veröffentlichen, auch im Internet“. Verboten sind jedoch Hilfsmittel, mit denen man sonst verborgene Bereiche mit der Kamera erreicht – wie zum Beispiel mit Drohnen, Leitern, oder gar über Zäune gestreckten Selfie-Sticks. Da andere Länder andere Gesetze haben, lohnt es, sich vor dem Urlaub darüber zu informieren.

Bei Picasso verhält es sich also so, dass ein Selfie mit einem seiner Kunstwerke in einer Ausstellung noch nicht erlaubt ist – er verstarb im Jahr 1973, also vor 45 Jahren.