Wer als Polizist in Rheinland-Pfalz seit über einem Jahr krank gemeldet ist, darf nicht in Lokalen Getränke ausschenken. Wie das Gericht seine Entscheidung begründet.

Koblenz - Wer als Polizist in Rheinland-Pfalz seit über einem Jahr krank gemeldet ist, darf nicht in Gaststätten Getränke ausschenken. Tut er es doch, kann er zu Recht aus dem Polizeidienst entlassen werden, wie das Oberverwaltungsgericht in Koblenz laut Mitteilung vom Mittwoch entschied. Das gilt vor allem dann, wenn die Nebentätigkeit gar nicht genehmigt war. (3 A 10118/21.OVG).

 

Er habe damit ein schweres Dienstvergehen begangen, urteilten die Richter

In dem Fall hatte der betreffende Polizist 2015 eine auf ein Jahr befristete Genehmigung für eine Nebentätigkeit als Ausschankhilfe in einem von seiner Familie betriebenen Restaurant erhalten. Diese wurde nach Auslaufen nicht verlängert. Seit dem Frühjahr 2017 war er dann bei der Polizei krank gemeldet.

Als der Verdacht aufkam, dass er weiterhin und trotz seiner Krankmeldung im Restaurant aushalf, ermittelte das Land im Umfeld des Lokals und erhob Disziplinarklage. Das Verwaltungsgericht Trier entließ den Mann daraufhin aus dem Polizeidienst, weil er gegen das Gebot zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf verstieß.

Dies geschah zu Recht, wie das Oberverwaltungsgericht entschied. Der Beamte hielt sich entgegen seiner eigenen Aussage nicht nur sporadisch bei seiner Familie im Lokal auf, sondern ging einer Nebentätigkeit nach, obwohl er seit Monaten krank geschrieben war.

Er habe damit ein schweres Dienstvergehen begangen, urteilten die Richter. Für einen Beamten, der sich kontinuierlich und bewusst über das Nebentätigkeitsrecht hinwegsetze, könne die Allgemeinheit berechtigterweise kein Verständnis aufbringen.