Land ändert Kita-Gesetz Was bedeutet der neue Erprobungsparagraf für Kitas?

Bringt der Erprobungsparagraf Bewegung in die Kita-Krise – oder führt er zu Verschlechterungen? Die Diskussion ist entbrannt. Foto: picture alliance/dpa/Marijan Murat

Die einen versprechen sich kreative Lösungen in der Kita-Misere, die anderen, dass als erstes die Betreuungsqualität sinkt. Was bedeutet die Änderung des Kita-Gesetzes für die Arbeit vor Ort?

Familie/Bildung/Soziales: Lisa Welzhofer (wel)

In Reutlingen haben sie schon länger erkannt, dass die Lösung der Kita-Misere auch vor Ort gefunden werden muss: 2022 setzen sich unter anderem Eltern, Erzieher, Vertreter von Trägern, Verwaltung und Arbeitgebern zusammen, um zu beraten, wie man mit dem Fachkräftemangel in Kitas umgeht, ihn vielleicht sogar behebt. Und wie man gleichzeitig ein für Kinder, Eltern und Beschäftigte gutes Angebot aufrecht erhält.

 

Nach drei Workshops standen 33 kleine und große Ideen fest: Von der Kita-App, über die Einrichtungen mit Eltern kommunizieren – und sich so aufwendige Rundschreiben sparen – bis hin zu regelmäßigen Supervisionen für Erzieherinnen, einer zentralen Anlaufstelle in der Verwaltung für Menschen, die eine Kita gründen wollen, und einem Konzept, wie Eltern bei Personalmangel einspringen können. „Das Ziel war, Lösungen zu finden, ohne dass einfach nur Kita-Gruppen vergrößert werden“, sagt Claus Mellinger, der als Elternbeirat beteiligt war.

Wer sich beteiligen muss, bleibt unklar

Lokale Lösungen in Kitas fördern – das will auch das Land mit seiner jüngsten Änderung des Kita-Gesetzes. Es gab damit einer Forderung der Kommunen nach, die schon länger nach mehr Flexibilität riefen. Ergänzt wurde das Gesetz nun um einen so genannten Erprobungsparagrafen. Dieser lässt zu, dass Einrichtungsträger für bis zu drei Jahre von den gesetzlichen Regelungen abweichen können, unter anderem was Gruppengrößen und Fachkräfteschlüssel anbelangt. Genehmigt werden müssen die neuen Ansätze vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Ihm muss unter anderem dargelegt werden, wie der „Beteiligungsprozess auf örtlicher Ebene“ lief.

Vor allem der letzte Punkt sorgt nun für Kritik. Denn wie genau so ein Beteiligungsprozess aussehen soll, legt das Gesetz ebenso wenig fest wie genaue Kriterien, die ein Konzept erfüllen muss, dass es vom KVJS genehmigt wird. Und so moniert beispielsweise die Landeselternvertretung baden-württembergischer Kindertageseinrichtungen (LEBK), dass es den Kommunen überlassen bleibe, ob sie Eltern und Fachkräfte überhaupt einbeziehen. Dies aber sei dringend notwendig, nur so bleibe „die Qualität der frühkindlichen Bildung und Förderung“ gewährleistet.

Leidet als erstes die Qualität?

Auch der Verband Kita-Fachkräfte Baden-Württemberg, der Erzieherinnen und Erzieher vertritt, befürchtet, dass „Qualität das erste sein wird, das gestrichen wird“, sagt Verbandsvorsitzende Anja Braekow, die selbst eine Kita leitet. Kommunen könnten den Paragrafen nutzen, an Stellenschlüsseln und Gruppengrößen zu drehen – anstatt kreative Lösungen zu fördern. Ähnlich argumentieren auch Verdi sowie die Landtagsfraktion der SPD.

Tatsächlich zeigt sich aber in der Realität, dass Kommunen durchaus an der Beteiligung der Betroffenen interessiert sind. So etwa in Stuttgart. Die Stadt will ihr Betreuungsangebot umgestalten, weg von flächendeckenden 40-Stunden-Betreuungszeiten. In den Prozess, der nun gestartet ist, will die Verwaltung regelmäßig unter anderem Eltern, Fachkräfte, freie Träger, Gewerkschaften einbeziehen.

Modelle, die zwischen Bildung und Betreuung unterscheiden

Der KVJS erklärt auf Anfrage, dass die Träger etwa Spielraum bei den Angebotsformen, der Leitungszeit, dem Fachkräftekatalog sowie beim Personalschlüssel und der Höchstgruppenstärke bekommen. Dem Landesjugendamt seien aus den Kommunen bereits Modelle und Ideen bekannt, die innerhalb der Betreuungszeit zwischen Bildungs- und Betreuungsphasen differenzieren wollen und dafür auf einen Personalmix setzen, so Sima Arman-Beck, Sprecherin des KVJS.

Anders gesagt: Es sind Konzepte angedacht, in denen die Fachkräfte die frühkindliche Bildung in bestimmten Zeitabschnitten übernehmen, während für die Betreuung auch Zusatzkräfte eingeplant sind.

Katholische Träger: „ Regelungen zu unbestimmt“

Unter anderem den Vertretern der konfessionellen Kita-Träger sind die Regelungen zu unkonkret. Der Verband der katholischen Kindertagesstätten findet, dass der neue Paragraf keine Rechtssicherheit biete. Es bleibe „völlig unbestimmt, von welchen gesetzlichen Regelungen Kita-Träger in welchem Ausmaß“ abweichen könnten. Enttäuscht ist man außerdem, dass in den nun beschlossenen Änderungen andere Ansätze „wie die Erweiterung des Fachkräftekatalogs, der Einsatz von refinanzierten Verwaltungs- und Hauswirtschaftskräften oder die Stärkung der Ausbildung völlig fehlen“.

Der Deutschen Kitaverband, der private Träger vertritt, sieht den neuen Paragrafen hingegen optimistischer. Die Träger vor Ort wüssten am besten, was die jeweilige Situation verlangt. Oft würden freie Träger schon jetzt neue Lösungen erproben, etwa mit Randzeitenmodellen, beim Einsatz von Quereinsteigern und Verwaltungskräften sowie bei Digitalisierungsprozessen, die die Kita-Arbeit von Bürokratie entlasten, heißt es vom Verband.

Ideen scheitern am Geld

Claus Mellinger von der Reutlinger Initiative hält es zwar ebenfalls für ein Problem, dass der Beteiligungsprozess nicht geregelt ist, erkennt aber auch Vorteile: „Hätte es diesen Paragrafen 2022 schon gegeben, hätten wir noch weiter denken können“, sagt er. Zum Beispiel könnten Fachkräfte, deren ausländischer Abschluss nicht anerkannt ist, derzeit kaum eingesetzt werden. „Wenn das zukünftig möglich ist, ist das auf jeden Fall eine Verbesserung“, sagt Mellinger. Vor Ort könnten die Kolleginnen besser einschätzen, ob jemand seine Sache gut mache oder nicht und welche Arbeit er machen könne.

Dass aber auch der beste Beteiligungsprozess manchmal keine schnellen Ergebnisse liefert – zeigt das Beispiel Reutlingen ebenfalls. Von den 33 Ideen wurden zwar 20 priorisiert, aber die meisten warten noch auf Umsetzung. Ideen, für die es Gelder der Kommune bräuchte, scheiterten bislang an der angespannten Haushaltslage, sagt Claus Mellinger, der sich im Familienforum Reutlingen, einem lokalen Bündnis, engagiert.

Prüfung

Sozialgesetzbuch
Auch bei neuen Konzepten müssen die Träger die Regelungen des Sozialgesetzbuchs SGB VII einhalten. Danach besteht „Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist“ und der Träger die seiner Konzeption entsprechenden räumlichen, fachlichen, konzeptionellen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen sowie den Förderauftrag erfüllt und ein Gewaltschutzkonzept vorlegt, erläutert der KVJS. Dies prüfe das Landesjugendamt ebenso wie die Frage, wie der Beteiligungsprozess vor Ort lief.

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