Das Landesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Ausschluss der AfD-Politiker Stefan Räpple und Wolfgang Gedeon aus Sitzungen des Landtags rechtens war. Die beiden hatten sich zuvor dagegen gewehrt.

Stuttgart - Der zwischenzeitliche Ausschluss der AfD-Politiker Stefan Räpple und Wolfgang Gedeon aus dem baden-württembergischen Landtag ist rechtens gewesen. Dies gelte auch für die zuvor erteilten Ordnungsrufe, entschied das Landesverfassungsgericht am Montag in Stuttgart. Der Ausschluss aus Sitzungen des Parlaments stelle zwar eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Abgeordnetenrechts dar. Verfassungsrechtlich seien die Ausschlüsse aber nicht zu beanstanden.

 

Landtagspräsidentin Muhterem Aras (Grüne) hatte Räpple und den fraktionslosen AfD-Politiker Gedeon von der Landtagssitzung am 12. Dezember und an den drei Folgesitzungen ausgeschlossen. Der Grund: Die Politiker befolgten die Ordnungsrufe der Präsidentin nicht und verließen nach dem Ausschluss erst in Begleitung von Polizisten den Saal. Räpple war durch mehrere Zwischenrufe aufgefallen, Gedeon mit einem umstrittenen Redebeitrag. Beide zogen Gericht, weil sie ihre Rechte als Abgeordnete verletzt sahen.

Einstweilige Anordnung abgelehnt

Bereits im Januar hatte das Gericht die Anträge von Räpple und Gedeon auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss abgelehnt. Die Richter verwiesen am Montag zum Teil auf ihre damalige Begründung und machten klar, dass ein Abgeordneter den Plenarsaal nach einem Ausschluss unverzüglich verlassen muss. Die Frage, ob ein Ausschluss verfassungswidrig sei, könne nur im Nachhinein geklärt werden. „Bis dahin ist dem Ausschluss Folge zu leisten.“