Zuschuss vom Staat Warum auch Wohnungseigentümer Wohngeld bekommen
Von der Gesetzesreform profitieren auch finanziell schwach aufgestellte Immobilienbesitzer. In Stuttgart waren es zuletzt nur wenig mehr als 100 Empfänger.
Von der Gesetzesreform profitieren auch finanziell schwach aufgestellte Immobilienbesitzer. In Stuttgart waren es zuletzt nur wenig mehr als 100 Empfänger.
Die explodierenden Energiepreise belasten vor allem ärmere Mieterhaushalte extrem. Das staatliche Wohngeld für Menschen, die keine Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Hartz IV (ab Januar Bürgergeld) empfangen, ihre Wohnkosten aber nicht alleine tragen können, ist derzeit in aller Munde. Es soll nämlich im Rahmen des dritten Entlastungspakets von 600 000 auf zwei Millionen Empfänger ausgeweitet werden. Für diese Verdreifachung hebt man die Einkommensgrenzen ebenso an wie den maximal gewährten Mietzuschuss. Außerdem soll ein weiterer Heizkostenzuschuss gewährt werden.
Wenig bekannt ist, dass es auch Wohngeld für Immobilienbesitzer gibt, in diesem Fall heißt es Lastenzuschuss, sofern die eigenen vier Wände selbst genutzt werden. Berücksichtigt werden also Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern sowie Nutzer eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts – allerdings nur, wenn sie die Kosten für ihr Eigentum selbst tragen müssten, das teilt der bundesweit agierende Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum mit.
Die aktuelle amtliche Statistik der Stadt Stuttgart wies zum Jahresende 3840 „reine“ Wohngeldempfänger aus – davon bezogen nur 115 oder drei Prozent den Lastenzuschuss. In den Vorjahren war das ähnlich.
Der Gesetzentwurf zur Wohngeldreform liegt dem Bundestag vor, am Mittwoch findet die erste Lesung statt. Wird das Wohngeldreformgesetz verabschiedet, können die Leistungen vom 1. Januar an beantragt werden. Mit längeren Wartezeiten ist in Stuttgart zu rechnen. Es herrscht Personalmangel.
Die massiven Preissteigerungen, aber auch andere Umstände, zum Beispiel eine längere Erkrankung, Arbeitslosigkeit, Rentenbeginn oder Scheidung, führten dazu, dass Eigentümer die laufenden Kosten für ihre Wohnung nicht mehr tragen können, hat der Verbraucherschutzverband festgestellt. Laut Stadtverwaltung handelt es sich häufig um Fälle, bei denen etwa „das Wohneigentum durch Vererbung übergegangen ist, zwar kein Kapitaldienst mehr vorliegt, aber aufgrund sehr geringen Einkommens die Bewirtschaftungskosten nicht getragen werden können“. Daneben gebe es Fälle, bei denen die Anschaffung zu Zeiten eines auskömmlichen Erwerbseinkommens erfolgte, jetzt aber nur noch Arbeitslosengeld I zur Verfügung steht. Bei einer Neuanschaffung kommt Wohngeld so gut wie nicht in Betracht, da die Käufer für die Finanzierung so viel Einkommen nachweisen müssen, dass sich kein Wohngeldanspruch mehr ergibt.
Bezuschusst werden bei Haus- und Wohnungseigentümern die Kosten für den Kapitaldienst und die Nebenkosten. Dazu zählen Ausgaben für Zins und Tilgung bei Krediten für den Bau oder Kauf oder für Modernisierungsmaßnahmen, Bewirtschaftungskosten wie zum Beispiel solche für die Instandhaltung; Betriebskosten ohne Heizkosten (etwa Wasser-, Müll- und Abwassergebühren) und für Verwaltungsaufwand, Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben und Versicherungsbeiträge für das Eigenheim.
Ob und wie viel Lastenzuschuss gewährt wird, hängt – wie beim Wohngeld – von drei Faktoren ab: von der Höhe der Belastung, von der Höhe des Einkommens (dabei gelten Einkommensgrenzen abhängig vom Wohnort) und der Anzahl der Familienmitglieder, die in der Wohnung leben. Der Lastenzuschuss muss bei den Wohngeldbehörden der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt werden und wird in der Regel für jeweils zwölf Monate bewilligt – ändern sich die Einkommensverhältnisse, muss er neu beantragt werden. Er wird aber alle zwei Jahre automatisch an die Mieten- und Einkommensentwicklung angepasst.