Der geplante Moscheebau in Leinfelden-Echterdingen war am Dienstag Thema vor Gericht – mit einer überraschenden Wendung. Der Anwalt des muslimischen Vereins pochte vor dem Stuttgarter Landgericht auf die Grundrechte.

Leinfelden-Echterdingen - Im Moschee-Streit könnte sich eine Wende anbahnen. Zumindest dann, wenn die 17. Zivilkammer des Stuttgarter Landgerichts unter Vorsitz von Richter Bernd Rzymann der Argumentation von Michael Quaas, dem Anwalt des muslimischen Vereins für Kultur, Bildung und Integration, folgt. „Ich möchte mit dem Vorurteil aufräumen, dass dieser Vertrag rein zivilrechtlich zu beurteilen ist“, sagte der Jurist am Dienstag vor dem Landgericht. Vielmehr sei das Vertragswerk, welches der VKBI einst mit der Stadt geschlossen hat, um den Moscheebau auf einem Grundstück an der Wilhelm-Haas-Straße in Oberaichen zu regeln, städtebaulicher Natur.

 

Ähnlich hatte bereits Michael Quaas’ Sohn Moritz Quaas am ersten Verhandlungstag vor knapp neun Monaten argumentiert, er hatte den VKBI bis dato rechtlich vertreten. Er wollte erreichen, dass der Streit an das Verwaltungsgericht verwiesen wird, was indes nicht gelang.

Die Kommune sei bereits bei der Vertragsvereinbarung an die Grundrechte und die Verfassung gebunden gewesen, führte Michael Quaas aus. Seiner Meinung nach könne keine Kommune in Deutschland eine Kirchengemeinde dazu verpflichten, ein Gotteshaus innerhalb von vier Jahren zu bauen und daran auch noch das Recht knüpfen, wenn der Bau nicht rechtzeitig fertig werde, dieses Gebäude kurz vor der Fertigstellung auf Kosten der Kirchengemeinde wieder abreißen zu lassen. „Das verstößt gegen alle Grundrechte“, erklärte der Anwalt. Ein solcher Vertrag sei verfassungswidrig. Für ihn macht es keinen Unterschied, dass es sich beim VKBI um einen muslimischen Verein – und nicht beispielsweise um eine evangelische Gemeinde handele.

Hat Verein Bauverzögerung selbst verschuldet?

Richter Rzymann hatte zuvor jene Fragen skizziert, die es in dieser Angelegenheit zu klären gilt. Beispielsweise, ob der VKBI es selbst verschuldet hat, dass er die vereinbarte Frist von vier Jahren nicht einhalten konnte. Bisher sei es dem Verein nicht gelungen, führte der Richter aus, das fehlende Verschulden ausreichend zu belegen. Zuvor hatte Rzymann das Büro Quaas insofern kritisiert, dass „in einem Verfahren aus dem Jahr 2018 wesentliche Schriftsätze erst zehn Tage vor der Verhandlung eingehen. Das ist für alle Beteiligten für die Vorbereitung nicht optimal“, sagte er. Das Anwaltsbüro hatte kurz vor der Verhandlung eine 60-seitige Stellungnahme verfasst, in der erstmals auch eine Widerklage seitens des VKBI erhoben wird. Laut einer Sprecherin des Gerichtes hat diese Widerklage „die Verpflichtung der Klägerin zur Auflassung des Grundstücks und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Klägerin“ zum Gegenstand. Der muslimische Verein möchte nun also erreichen, dass er nun auch Eigentümer des Moschee-Baugrundes wird und als solcher im Grundbuch eingetragen wird, was bisher nicht geschehen ist. Weil das Schriftstück so kurzfristig kam, konnte Frank Eisenmann, der Anwalt der Stadt, nur in Grundzügen dazu Stellung beziehen.

Der Hintergrund der Auseinandersetzung: Die Stadt, allen voran Oberbürgermeister Roland Klenk, will verhindern, dass die Muslime neben dem Gebetshaus ein Schülerwohnheim errichten, das sei laut Klenk nicht förderlich für die Integration in der Stadt. Laut dem Anwalt des VKBI sollen dort Räume entstehen, in denen sich muslimische Jugendliche aufhalten; der Imam soll dort eine Wohnung erhalten. Vor Gericht geht es um das Erbbaurecht, welches der VKBI bisher nicht an die Kommune zurückübertragen hat.

In einem Vertrag ist geregelt, dass die Stadt das Oberaichener Grundstück vom Verein zurückholen kann, aber auch, dass der VKBI den Baugrund kaufen kann. Das Besondere an diesem Fall: „Die Stadt hat von dem vereinbarten Heimfallrecht vor Ablauf der vereinbarten vier Jahre Gebrauch gemacht“, sagt Rzymann.

Diese Reaktion kam also etwas zu früh, wie der Richter sagt, was er nicht kritisch sieht. Problematisch sei, dass zu diesem Zeitpunkt die Annahme des Kaufvertrages durch den VKBI bereits erklärt war. Will heißen: Der Verein wollte den Grund und Boden kaufen, bevor die Stadt denselben wieder zurückholen wollte. Die Muslime haben einen Kaufpreis von 883 400 Euro gezahlt. Diese Summe ruht seitdem auf einem Sonderkonto der Kommune.

Spielen hier Grundrechte eine Rolle?

Ob in diesem Fall auch die Grundrechte eine Rolle spielen, wollen die Richter der 17. Zivilkammer nun ebenfalls prüfen. Die Kommune hat bis zum 8. Dezember Zeit, auf das Schriftstück aus dem Büro Quaas und weitere in der Verhandlung vorgebrachten Anträge schriftlich zu reagieren. Am 22. Dezember – und damit zwei Tage vor Weihnachten – wollen die Richter der 17. Zivilkammer verkünden, wie es weitergeht.

Oberbürgermeister Klenk bleibt gelassen: „Ich bin überzeugt, dass wir im Recht sind, und vertraue in die Justiz“, sagt er. Für ihn ist die Argumentation der Gegenseite der Versuch, aus der juristischen Auseinandersetzung einen „politischen Prozess“ zu machen und so die „rechtliche Position“ des VKBI zu verbessern.