Wer im Internet urheberrechtlich Geschütztes verwendet, soll künftig zahlen. So wollen es die Verlage. Ob die Urheber davon etwas haben, ist bisher offen.

Stuttgart - Es war nur eine Überlegung, doch sie verursacht viel Aufregung im Netz: Blogger könnten künftig auch unter das sogenannte Leistungsschutzrecht fallen, wenn sie „gewerbliche Blogger“ seien, so der Parlamentarische Staatssekretär Max Stadler aus dem Bundesjustizministerium am 28. März im Unterausschuss Neue Medien im Bundestag. Das machte die linke Abgeordnete Petra Sitte kurz nach der nichtöffentlichen Anhörung in einem Blog der Fraktion bekannt. Die Folge wäre, dass Hinweise in einem Weblog auf Fundstellen im Internet unter bestimmten Umständen kostenpflichtig werden könnten. Sitte sagt, das Ministerium habe „eindeutig bestätigt“, dass „ein Blog dann gewerblich ist, wenn ein Werbebanner darauf platziert ist“. Wo die Grenzen lägen, sei unklar. „Was ist beispielsweise mit gewerblich genutzten Twitter-Kanälen oder Facebook-Accounts?“

 

Über ein künftiges Leistungsschutzrecht wird schon seit einigen Jahren heftig gestritten. Zurück geht es auf einen Vorschlag, den der Lobbyist des Axel-Springer-Verlags Christoph Keese auf das politische Parkett hievte. Keese ist gleichzeitig Sprecher der Arbeitsgemeinschaft Leistungsschutzrecht des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), die das neue Recht, wie eine Sprecherin formuliert, als „Rechtsanspruch gegen missbräuchliche Leistungsverwendung“ verstanden wissen will.

Für den Verband ist das der Fall, wenn etwa Internetanbieter wie Google News und Rivva Überschriften von Zeitungsartikeln dazu verwenden, auf den Originalinhalt zu verlinken, und diesen Link noch mit einem Textausschnitt, einem sogenannten Snippet, illustrieren. Solche News-Aggregatoren und Suchmaschinenbetreiber sollen künftig für „die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Verlage“, so Keese, den Verlagen ein Entgelt zahlen. Nun scheint es aber, dass nicht nur die Großen, sondern auch die Kleinen in die Pflicht genommen werden könnten.

In den USA zählt das Gemeinwohl

In den USA, wo die meisten Internetfirmen beheimatet sind, ist all das kein Thema. Im angloamerikanischen Urheberrecht fallen Snippets nämlich unter die Fair-Use-Doktrin. Das heißt, dass geschütztes Material ohne Einwilligung der Urheber verwendet werden darf, wenn es etwa der öffentlichen Bildung dient. Gerichte sollen kreative Nutzungsformen im Sinne des Gemeinwohls tolerieren. Deswegen konnten amerikanische Internetfirmen wie Facebook ihre Dienste so entwickeln, dass Nutzer auf fremde Inhalte per Foto und Textanriss hinweisen können.

Nach kontinentaleuropäischem Urheberrecht ist das ohne die Erlaubnis des Autors oder des Fotografen in der Regel nicht erlaubt. Eine Ausnahme ist das Zitatrecht. Das aber verlangt bei der Übernahme eines Textausschnitts eine Kommentierung. Viele Blogger tun das nicht, wenn sie nur den Titel einer Seite übernehmen und einen Textausschnitt dazustellen. Dabei fehlte nur ein Handgriff, und das Zitat wäre perfekt: Würden sie den Ausschnitt mit „Die Stuttgarter Zeitung kritisiert zu Recht“ oder „fälschlicherweise“ kommentieren, wäre es ein legales Zitat. Kein Zitat wäre es, würden sie den Ausschnitt ohne Wertung – im Urheberrecht heißt das „Schöpfungshöhe“ – mit „Die Stuttgarter Zeitung schreibt“ anmoderieren.

Ist ein neues Leistungsschutzrecht angesichts dieser Rechtslage überhaupt notwendig? Darüber wird im Moment heftig gestritten. Obwohl die Koalition zum Leistungsschutzrecht bereits einen ersten Beschluss gefasst hat, lässt sich parteipolitisch nicht direkt festmachen, wer dafür oder dagegen ist. Derzeit sei quer durch alle Fraktionen eine Verunsicherung zu beobachten, meint der FDP-Abgeordnete Jimmy Schulz. So seien die Medienpolitiker eher für ein Leistungsschutzrecht, die Netzpolitiker eher dagegen. Die Rechtspolitiker seien auch eher für eine Lösung, sähen jedoch die Schwierigkeit, dass sich manche Begriffe wie „Gewerblichkeit“ nur schwer abgrenzen lassen.

Ob auch die Urheber profitieren, ist unklar

In der FDP vertreten einige Politiker die Ansicht, dass die Verlage schon heute einfach über eine Anweisung im Code ihrer Webseiten Google daran hindern könnten, ihre Texte für Google News zu verwenden. Sie könnten außerdem diejenigen abmahnen, die falsch zitieren. Die Verlage wollen mit dem Leistungsschutzrecht jedoch eine neue Einnahmequelle etablieren. Ob am Ende auch die Urheber der Inhalte profitieren, ist im Moment nicht ausgemacht. Pascal Schumacher vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Universität Münster meint: „Die Erfahrungen aus den letzten Jahren stimmen hier nicht sehr optimistisch. Die Verleger sind gegenüber den Journalisten in der deutlich stärkeren Verhandlungsposition.“ Das Urheberrechtsvertragsrecht fordert nämlich schon seit einigen Jahren eine „angemessene“ Beteiligung von Autoren an den Einnahmen aus dem Internet. Doch die Verlage sträuben sich bis heute, den Autoren für die zusätzliche Veröffentlichung im Internet etwas zu bezahlen.

Abgesehen davon, dass sich das Urheberrecht von einem „Kulturrecht für Kreative“ zu einem „reinen Wirtschaftsrecht für Verwerter“ wandelt, wie Schumacher meint, ist es im Moment völlig unklar, ob das Leistungsschutzrecht überhaupt so formuliert werden kann, dass ein möglichst geringer Kollateralschaden etwa bei Bloggern oder kleinen Anbietern wie Rivva entsteht. Nach der Anhörung im Unterausschuss für Neue Medien am 28. März in Berlin zweifelten etliche Abgeordnete daran, dass das Leistungsschutzrecht bald kommen wird. Zu viele Fragen sind noch ungeklärt. Deswegen gibt es auch noch keinen Gesetzesentwurf, sondern lediglich eine kontroverse Diskussion.

Für den Urheberrechtsexperten Till Kreutzer steht jetzt schon fest, dass grundlegende Fragen juristisch gar nicht eindeutig aufgelöst werden können: Was ist geschützt? Wer hat das Recht? Wer muss Rechte klären? Wer muss für welche Art von Nutzung zahlen? Kreutzer ist der Meinung, „dass diese Probleme unüberwindbar sind, ganz gleich, wie man ein solches Gesetz formulieren würde“.

Wer profitiert wie vom Leistungsschutzrecht?

Gebühren Nach Vorstellung der Verlage sollen künftig Verwertungsgesellschaften Gebühren für Inhalte aus dem Netz einziehen und sie an die Verlage wieder ausschütten. Die Gebühren sollen sich nach dem Umfang der Nutzerabrufe richten.

Staffelung Die Preise sollen nach Textlänge gestaffelt sein. Verleger-Sprecher Christoph Keese stellt sich vor, Links sollten kostenlos bleiben, kurze Texte wie Twitter-Nachrichten extrem preiswert sein, Ausschnitte etwas mehr kosten und längere Zitate teurer sein.

Urheber Der Koalitionsbeschluss spricht unverbindlich davon, dass Urheber „angemessen finanziell“ beteiligt werden „sollen“. Gewerkschaften müssten also mit Verlagen erst aushandeln, welchen Anteil die Urheber bekommen sollen.