Leitfaden für die Pflege von Streuobstwiesen Wo Gemeinschaftsschuppen gebaut werden dürfen

Streuobstwiesen brauchen viel Pflege – und dafür braucht man Gerätschaften. Foto: imago images/imagebroker/Ottfried Schreiter

Ein neuer Leitfaden sagt, wo in der Region Stuttgart Unterstellmöglichkeiten für Gerätschaften zum Schutz von Streuobstwiesen gebaut werden dürfen.

Entscheider/Institutionen : Kai Holoch (hol)

Die Situation ist kompliziert. Einerseits sind immer mehr Vollerwerbslandwirte, die Streuobstwiesen besitzen, nicht mehr bereit oder in der Lage, die zeitintensive Pflege der Bäume zu organisieren. Doch ehrenamtliche Helfer, die diese Arbeit übernehmen wollen, stoßen schnell auf Hindernisse und an Grenzen – etwa beim Bau von Gemeinschaftsschuppenanlagen, in denen sie ihre Geräte unterstellen möchten. Denn während das Baugesetz hauptberuflich tätigen Landwirten gewisse Privilegien gewährt, die den Bau solcher Schuppen zumindest unter strengen Vorgaben ermöglichen, besteht eine solche Möglichkeit nicht für Nebenerwerbslandwirte und ehrenamtliche Helfer.

 

Immer wieder hat sich der Verband Region Stuttgart in den vergangenen Jahren mit dem Wunsch vieler Gemeinden beschäftigen müssen, solche Gemeinschaftsschuppenanlagen bauen zu können. Lange Prüfungen der Anträge – und meist negative Bescheide – haben dafür gesorgt, dass die FDP im Regionalparlament angeregt hatte, einen Leitfaden für die Errichtung solcher gemeinschaftlich genutzter Hütten zu erstellen, um von vornherein mehr Klarheit zu schaffen – für die Antragsteller, aber auch für die Mitglieder des Kreistags bei der Entscheidungsfindung.

Hilfe trotz aller gesetzlichen Einschränkungen

Das Ergebnis ist ein vierseitiges Merkblatt, das nun – allerdings auch in nicht gerade leicht verständlicher Form – die Vorgaben zusammenfasst und zumindest in kleinem Rahmen auch die Möglichkeiten für nicht privilegierte Helfer aufzeigt, trotz aller gesetzlichen Vorgaben solche gemeinsam genutzten Lagerstätten zu schaffen.

An den grundsätzlichen Vorgaben ändert sich dadurch nichts: Denn das Baugesetzbuch schreibt vor, dass so genannte Freiflächen von Baumaßnahmen frei gehalten werden müssen. Ausnahmen gibt es nur für privilegierte Betriebe – und auch das nur, wenn keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. So genannten raumbedeutsamen Vorhaben, zu denen in der Regel auch Gemeinschaftsschuppenanlagen zählen, dürfen zudem keine Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Das und die Tatsache, dass der VRS regionale Grünzüge rund um Stuttgart unter besonderen Schutz gestellt hat, vereinfachen die Situation rund um die Landeshauptstadt gewiss nicht. Allerdings gebe es dort, wo keine regionalplanerischen Ziele ausgewiesen sind, durchaus Spielräume auch für nicht privilegierte Vorhaben. Allerdings sei es dazu nötig, neue Bebauungspläne aufzustellen.

Grünzüge sind nicht parzellenscharf definiert

Zudem nennt das Merkblatt zwei weitere Optionen. Erstens kommen Standorte in Randlagen eines regionalen Grünzugs in Frage, bei denen es zumindest einen gewissen Interpretationsspielraum der Ausgestaltung gibt. Denn regionale Grünzüge sind nicht – anders als etwa Naturschutzgebiete – parzellenscharf ausgewiesen.

Zweitens kommen „Standorte mit entsprechender baulicher Vorprägung“ in Frage. Da etwa, wo es bereits jetzt Straßen oder Einrichtungen der technischen Infrastruktur gibt, könne man auch über solche Schuppen nachdenken. Der Weg dorthin ist aber weit. Gegebenenfalls müsse man ein Zielabweichungsverfahren beim zuständigen Regierungspräsidium beantragen. Das Merkblatt ist auf der Homepage des Verbands Region Stuttgart abrufbar.

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