Der sogenannte Lenkungskreis der Landesregierung in Stuttgart für die Corona-Krise hat in der Mittwochnacht eine Reihe von Lockerungen für den Sport, für Kliniken und Pflegeheime beschlossen.

Stuttgart - Der sogenannte Lenkungskreis der baden-württembergischen Landesregierung hat in der Nacht zum Donnerstag nach stundenlanger Sitzung eine Reihe von Beschlüssen gefasst, die die Restriktionen im Alltag lockern und 14 Einzelverordnungen aufheben. Übersichtlicher und verständlicher sollen die neuen Regeln sein, die auch auf dem Verordnungswege erlassen werden.

 

Sport: Abstandsregel gelockert

Im Sport gelten künftig vereinfachte Regeln Von der 1,5-Meter-Abstandsregel kann im Trainings- und Übungsbetrieb abgewichen werden, sofern es für das Training kurzfristig erforderlich ist. Wo aber ständig Körperkontakt gefragt ist, etwa bei Kampfsport, da müssen feste Trainings- und Übungspaare gebildet werden. Die Gruppen im Training sollen nicht größer als 20 Personen sein. Bei den Hygienevorschriften und Dokumentationspflichten ändert sich nichts.

Breitensport darf Wettkämpfe austragen

Wettkämpfe Vom 1. Juli sollen auch im Breitensport Wettkämpfe mit Körperkontakt wieder möglich sein. Dabei dürfen höchstens 100 Sportler und 100 Zuschauer teilnehmen. Bei einer fester Sitzordnung und einem festen Veranstaltungsprogramm sind sogar bis zu 250 Zuschauer zulässig. Diese Regel soll bis Ende Juli gelten, ab August dürfen dann bis zu 500 Sportler teilnehmen und bis zu 500 Zuschauer dabei sein.

Besuchszeit in Heimen und Kliniken erweitert

Eine weitere Lockerung betrifft die Krankenhäuser und Pflegeheime. In ihnen sollen die Besuchszeiten nicht mehr begrenzt werden. Allerdings bleibt die Zahl der Besucher beschränkt: Bewohner können pro Tag zwei Besucher empfangen. Weiterhin gelten der Mindestabstand und die Maskenpflicht. Auch die Einschränkungen in der Tages- und Nachtpflege sollen gelockert werden, ebenso bei Unterstützungsangeboten im Alltag oder ehrenamtlichen Initiativen in der Pflege.

Trennung in Asylbewerberheimen

Asylbewerber In den Erstaufnahmen des Landes für Asylbewerber soll eine Verbreitung des Virus weiterhin verhindert werden. Auch negativ getestete Neuzugänge werden 14 Tage getrennt von den anderen Bewohnern untergebracht, um die Inkubationszeit abzuwarten, bevor eine Zusammenlegung erfolgt.

Reglement für Musikschulen

Musik- und Jugendkunstschulen: Auch hier werden die Regeln vereinfacht. Bei Gruppenunterricht wird die maximale Gruppengröße auf 20 Teilnehmer beschränkt. Bei Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gilt ein einheitlicher Zwei-Meter-Mindestabstand als maßgebliches Kriterium. Beim Unterricht von Blasmusikinstrumenten gelten spezielle Regelungen. Die Hygienevorschriften und die Dokumentationspflichten sind weiterhin zwingend zu beachten.

Schwimmunterricht mit höchstens 20 Personen

Bäder und Saunen: Die Verordnung regelt sowohl den Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern, Thermal- und Spaßbädern sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang als auch den Betrieb von Saunen. Neben der Anzahl der zugelassenen Personen oder dem Zugang zu den Becken oder Saunen regelt die Verordnung die Infektions- und Hygienemaßnahmen. Schwimmkurse und Schwimmunterricht dürfen nur individuell oder in Gruppen bis höchstens 20 Personen erfolgen. In Saunen sind Aufgüsse sowie Dampfbäder und Warmlufträume weiterhin untersagt.

Reisebusse brauchen Sitzplatzzuweisung

Reisebusse: Die Verordnung regelt den Betrieb von Reisebussen für Touristen und für Fernbusse. Sie ist für die Betreiber, das Fahrpersonal und die Fahrgäste gültig. Neben der Vorgabe, wann ein Gast befördert wird und die Mitarbeiter Gäste befördern dürfen, verlangt die Verordnung ein Hygienekonzept und eine klare Sitzplatzzuweisung.

Beherbergungsverbot für Gäste aus Corona-Krisen-Regionen

Beherbergungsverbot: Künftig ist die Beherbergung von Gästen untersagt, wenn sie aus einem Stadt- oder Landkreis mit erhöhtem Infektionsgeschehen kommen. Maßgeblich ist dabei, ob die Zahl der Neuinfektionen in dem Heimatkreis in den vergangenen sieben Tagen vor der Anreise pro 100.000 Einwohner höher als 50 war. Das Beherbergungsverbot bezieht sich auf Hotels, Gasthöfe und Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze sowie auf vergleichbare Einrichtungen. Ausnahmen gelten für diejenigen Personen, die mit ärztlichem Attest belegen können, nicht infiziert zu sein. Ebenso sind Ausnahmen möglich, wenn der Infektionsausbruch in einem Landkreis räumlich klar eingegrenzt werden kann.