Ein 44-jähriger Mann verschweigt sein unentgeltliches Praktikum. Das bringt ihn in Schwierigkeiten.

Leonberg - Dass ein Arbeitssuchender selbst bei der Ausübung einer unentgeltlichen Tätigkeit keinen Anspruch auf Transferleistungen hat, das musste jetzt ein Mann aus Leonberg schmerzlich erfahren. Weil der 44-Jährige die zuständige Agentur für Arbeit nicht über sein Praktikum in Kenntnis gesetzt hatte und damit weiter Arbeitslosengeld kassierte, machte er sich wegen Betrugs strafbar. Dafür wurde der Mann am Leonberger Amtsgericht zu einer Geldstrafe verdonnert.

 

Der Angeklagte bezog seit Oktober 2013 Arbeitslosengeld. Nach schweren Depressionen rappelte er sich wieder auf und wurde bei der Jobsuche bei einer Transportfirma in Leonberg fündig. Weil er psychisch angeschlagen war, einigte er sich mit dem Chef zunächst auf ein mehrwöchiges und unentgeltliches Praktikum, das er im April 2014 angetreten hatte. Doch schon bald zeigte sich, dass er am Lenkrad des Transportfahrzeugs völlig überfordert war. In der Folge verbrachte er die meiste Zeit auf dem Beifahrersitz. Er half seinem Chef beim Be- und Entladen.

Wann erlischt das Arbeitslosengeld?

Dies hätte der Mann aber der zuständigen Arbeitsagentur mitteilen müssen. Denn dort war er noch immer als arbeitslos gemeldet. „Arbeitet man ohne vorherige Absprache mehr als 15 Stunden die Woche, erlischt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld“, erklärte die Sachbearbeiterin vor Gericht. Das gelte auch für den Fall, wenn man einer unbezahlten Tätigkeit nachgehe. Damit strich der 44-Jährige zwischen April und Juni 2014 zu Unrecht 2800 Euro ein. Die Sache kam übrigens mit der Meldung des Zolls an die Arbeitsagentur ins Rollen, wie die Sachbearbeiterin erklärte.

Der Angeklagte verstand die Welt nicht. Denn dass er ein Praktikum machte, darüber habe er die Arbeitsagentur rechtzeitig in einem Brief informiert, behauptete er auf der Anklagebank. Dieser war der Sachbearbeiterin zufolge aber nie angekommen.

Weiterhin erklärte der gelernte Elektroinstallateur, dass er bei der Ausübung der Tätigkeit deutlich unter den vorgeschriebenen 15 Stunden pro Woche geblieben sei.

Allerdings sprachen die dem Gericht vorliegenden Lenkzeiten eine andere Sprache – auch wenn sein ehemaliger Chef bei der Vernehmung beteuerte, dass sie nicht mit den tatsächlichen Fahrzeiten des 44-Jährigen übereinstimmten. Dieser bestätigte zudem, dass der Leonberger lediglich ein unbezahltes Praktikum bei ihm absolviert habe.

Richterin glaubt nicht an einen Zufall

„Klar, ein Brief kann immer verloren gehen“, sagte die Amtsrichterin Jasmin Steinhart bei der Urteilsverkündung. „Aber dass es hier so war, das glaube ich Ihnen nicht.“ Der Leonberger habe genau gewusst, dass er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, zumal er das entsprechende Merkblatt der Arbeitsagentur unterschrieben habe. „Außerdem hatten Sie die Tätigkeit bei Ihrem Termin in der Agentur mit keinem Wort erwähnt“, monierte die Richterin und belegte den Mann mit einem Bußgeld in Höhe von 1200 Euro.

Die Staatsanwältin hatte für den bis dahin strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Mann eine Geldstrafe von 1500 Euro gefordert. Sein Anwalt plädierte derweil auf Freispruch, weil er davon überzeugt war, dass sein Mandant die zulässige Wochenstundenzahl nicht überschritten und den Brief an die Arbeitsagentur abgeschickt hatte.

Nebst Bußgeld muss der Mann natürlich auch die unrechtmäßig bezogenen 2800 Euro erstatten, was er bislang versäumt hat. Dass der 44-Jährige inzwischen seine Klage am Sozialgericht gegen die Forderung der Arbeitsagentur auf Rückzahlung zurückgezogen hatte, wertete die geladene Sachbearbeiterin als ein gutes Zeichen dafür.