Ein 57-Jähriger erhält wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung vier Jahre Haft.

Leonberg - Vier Jahre und zwei Monate – so lautet das Urteil für einen 57-jährigen Leonberger, der sich am Landgericht Stuttgart wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung verantworten musste. Die 1. Schwurgerichtskammer sah es als erwiesen an, dass der Mann im Oktober 2015 in einer Obdachlosenunterkunft eine Frau mit seiner Gehhilfe verletzt und einen Mitbewohner niedergestochen hat (wir berichteten).

 

Der gelernte Metallbauer muss die Haftstrafe jedoch nicht antreten. Weil er alkoholkrank ist und bei den beiden Taten betrunken war – deshalb ging das Gericht auch von einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei ihm aus – wurde angeordnet, ihn in einer Entziehungsanstalt unterzubringen.

Keine gute Prognose

„Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seiner Alkoholerkrankung auch künftig ähnliche Straftaten begehen wird“, erklärte die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsbegründung. Bei einem erfolgreichen Verlauf der bis zu zwei Jahre dauernden Therapie bestehe im Anschluss die Möglichkeit, dass die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werde.

Mit dem Urteil war der Mann noch gut bedient. Die Freiheitsstrafe von vier Jahren für den Messer-Angriff setzte das Gericht in der unteren Hälfte des Strafrahmens fest, der gleich zweimal gemildert wurde – einmal wegen des Versuchs eines Totschlags und einmal wegen verminderter Schuldfähigkeit.

Anders als der Staatsanwalt erkannte die Kammer auch nicht auf versuchten Mord. Dieser sah den Tatbestand als erfüllt, da seiner Meinung nach der Messerangriff gegen den 49-jährigen Mitbewohner „völlig überraschend“ erfolgte.

Das Gericht gelangte indes zu dem Schluss, dass „der Angeklagte kurz vor dem Messerangriff laut geworden“ war. „Das Opfer hätte sich also denken können, dass der Angeklagte, der für seine aggressive Art gefürchtet war, gewalttätig reagieren könnte, wenn er ihn in dieser Situation auch noch antippt.“

Richterin: „Es ist ein Grenzfall“

Die Richterin sprach aber von einem „Grenzfall“. „Wir sind letztlich zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass es kein versuchter Mord war“, betonte sie. Bei dem Stoß mit dem Fußende der Gehhilfe gegen den Hals einer 52-jährigen Frau aus Ärger über ihren Lebensgefährten sprach die Kammer von einem „minderschweren Fall“, weil mit der leichten Prellung die Verletzung „nicht erheblich“ war.

Bei dem Angriff mit dem Filetiermesser in die linke Bauchseite des 49-Jährigen, trug dieser eine vier Zentimeter tiefe Stichwunde davon. Wäre der Mann nicht notoperiert worden, hätte der enorme Blutverlust laut der Rechtsmedizinerin zu einem Organversagen führen können. „Dem Angeklagten war klar, dass ein Stich in den Bauch das Opfer in Lebensgefahr bringen könnte“, monierte die Richterin. „Doch das war ihm gleichgültig, weil er zeigen wollte, dass er sich nicht von ihm betrügen lasse.“

Während sich der Angeklagte in der gesamten Verhandlung nicht zu den Vorwürfen geäußert hatte, gab er bei der polizeilichen Vernehmung nach seiner Festnahme an, dass ihn der 49-Jährige bei einem Wodka-Kauf um das Geld betrogen habe und er deshalb auf ihn losgegangen sei. Immerhin nutzte der 57-jährige Angeklagte seine Aussage, um sich beim Geschädigten zu entschuldigen.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hatte für den nicht vorbestraften Mann eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten gefordert. Zugleich stimmte er der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu.

Der Verteidiger sah bei dem Messer-Angriff den Tatbestand eines versuchten Totschlags nicht als erfüllt an und plädierte stattdessen auf gefährliche Körperverletzung. „Es liegt weder ein fehlgeschlagener noch ein beendeter Versuch vor, mein Mandant hat nach dem Einstich nicht mehr weiter gemacht“, betonte er und hielt eine Strafe „in der Nähe des bewährungsfähigen Bereichs“ für ausreichend.