Der Schokoladenteddy verletze nicht die Markenrechte der Gummibären.Vor dem Bundesgerichtshof hat Lindt gegen Haribo gesiegt.

Karlsruhe - Der in goldene Folie gehüllte Schoko-Bär von Lindt darf in den Regalen bleiben. Die Markenrechte des Gummibärchenherstellers Haribo („Goldbären“) werden durch den Lindt-Teddy nicht verletzt, urteilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch. Die Entscheidung hat Bedeutung über den Fall hinaus. (Az.: I ZR 105/14)

 

Der Schweizer Schokoladenhersteller Lindt verkauft den Bären, der eine Schleife um den Hals trägt, seit 2011 in der Weihnachtszeit. Haribo sah seine Markenrechte verletzt: Der Bonner Süßwarenhersteller vertreibt seit den 1960er Jahren Gummibärchen und ließ später auch die Wortmarke „Goldbären“ schützen. In einer Abbildung auf der Verpackung ist ein Bär mit einer roter Schleife zu sehen.

Haribo wollte den Schokoteddy verbieten lassen. Die Vorinstanzen gaben mal Haribo, mal Lindt recht. Zuletzt jedoch wies das Oberlandesgericht Köln die Klage des Bonner Gummibärchenherstellers ab. Dagegen ging Haribo in Revision zum BGH, die nun abgewiesen wurde.

Keine unlautere Nachahmung

Der Schokoteddy stelle keine unlautere Nachahmung von Haribos Fruchtgummiprodukten dar, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Wolfgang Büscher in Karlsruhe. Zwar seien die Marken „Goldbär“ und „Goldbären“ von Haribo in Deutschland sehr bekannt. Dennoch fehle es an einer Verwechselungsgefahr. Der Verbraucher verknüpfe mit den Haribo-Bären nicht automatisch den Schokoladenhohlkörper von Lindt.

Das Gericht legte in seinem Grundsatzurteil außerdem die Voraussetzungen fest, nach denen eine dreidimensionale Figur wie der Lindt-Teddy die Rechte einer Firma an einer Wortmarke verletzten kann.

„Wir bedauern das Urteil des Bundesgerichtshofs und halten es für inhaltlich unzutreffend“, teilte Haribo in einer Stellungnahme mit.