Die Verordnung des Landes in Sachen Corona lässt mit Blick auf die Lotto-Annahmestellen Interpretationen zu. Denn darin taucht ein Wort auf, das der einschlägige Gesetzestext so nicht kennt.

Stadtentwicklung/Infrastruktur : Christian Milankovic (mil)

Stuttgart - Derzeit ist vieles eine Frage der Wahrscheinlichkeit. Wie wahrscheinlich ist es etwa, dass der Kelch der Corona-Pandemie an einem vorübergeht? Dazu schwanken die Aussagen. Da tut es gut, wenn es noch Verlässlichkeit gibt. Die Wahrscheinlichkeit, im Lotto richtig abzuräumen, liegt nach Angaben des Veranstalters bei gerundeten 1 zu 140 Millionen. Da weiß man, worauf man sich einlässt. Aber wo sollen sich Glücksritter künftig ihr Ticket zum Reibach lösen, wenn womöglich die Annahmestellen schließen müssen, auf dass sich dort nicht das Virus unter jenen ausbreitet, die ohnehin schon am Glücksspielfieber leiden? Bei der Lotto-Gesellschaft Baden-Württemberg übt man sich zur Beantwortung dieser Frage in Textauslegung. Denn die Verordnung des Landes lässt Raum für Interpretationen. Dort sei „geregelt, dass ,Vergnügungsstätten‘, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen‘, zu schließen seien“, erklärt eine Sprecherin von Lotto BW auf Anfrage. Sie sagt aber auch: „Der Begriff ,Wettannahmestellen‘ findet sich im Landesglücksspielgesetz nicht. Für kommunale Ordnungsbehörden lässt das Raum für Interpretation“. So weit, so unklar. Karlsruhe habe etwa bereits die Schließung auch von Lotto-Annahmestellen angeordnet. „Um eine hohe Verbindlichkeit gegenüber allen Lotto-Annahmestellen im Land zu schaffen, wird derzeit eine Klärung herbeigeführt“, erklärt die Sprecherin.