Am 8. März 2026 wird in Baden-Württemberg ein neuer Landtag gewählt. Erstmals haben Wähler dabei zwei Stimmen. Doch müssen tatsächlich beide Stimmen abgegeben werden – oder ist auch nur eine gültig?

Digital Desk: Katrin Jokic (kkl)

Die Landtagswahl am 8. März 2026 bringt eine wesentliche Änderung mit sich: In Baden-Württemberg gilt erstmals ein Zwei-Stimmen-System.

 

Bisher hatten Wähler im Südwesten nur eine Stimme. Mit dieser wählten sie eine Person im Wahlkreis; über deren Partei entschied sich zugleich die Zusammensetzung des Landtags. Das System unterschied sich damit von Bundestagswahlen, bei denen es schon lange eine Erst- und eine Zweitstimme gibt.

Ab 2026 erhalten die Wähler nun auch bei der Landtagswahl eine Erst- und eine Zweitstimme. Das sorgt bei manchen für Unsicherheit – insbesondere bei der Frage, ob beide Stimmen zwingend genutzt werden müssen.

Darf man bei der Landtagswahl auch nur eine Stimme abgeben?

Ja. Es ist zulässig, nur eine der beiden Stimmen abzugeben.

Grundlage ist § 42 des Landtagswahlgesetzes (LWG) Baden-Württemberg. Dort heißt es ausdrücklich:

„Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.“

Das bedeutet: Wird auf dem Stimmzettel nur eine Stimme – also entweder die Erst- oder die Zweitstimme – angekreuzt, bleibt diese Stimme gültig. Die jeweils andere, nicht abgegebene Stimme wird als ungültig gewertet.

Der gesamte Stimmzettel wird dadurch jedoch nicht ungültig. Wer also nur eine der beiden Stimmen nutzt, gibt dennoch eine wirksame Stimme ab.

Warum nur eine Stimme abgeben?

Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben:

  • Eine Person möchte gezielt einen bestimmten Kandidaten im Wahlkreis unterstützen, fühlt sich aber keiner Partei verpflichtet.
  • Umgekehrt kann jemand eine Partei stärken wollen, ohne sich für eine konkrete Person im Wahlkreis zu entscheiden.

Das Wahlrecht zwingt nicht dazu, beide Möglichkeiten auszuschöpfen.

Wofür sind Erst- und Zweitstimme gedacht?

Mit der Reform wird das Wahlsystem stärker an das Bundestagswahlrecht angelehnt.

Die Erststimme gilt einem Kandidaten im jeweiligen Wahlkreis. Sie entscheidet darüber, welche Person den Wahlkreis direkt im Landtag vertritt.

Die Zweitstimme ist eine Parteistimme. Sie ist maßgeblich für die Sitzverteilung im Landtag insgesamt und bestimmt, wie stark die einzelnen Parteien vertreten sind.

Während die Erststimme also stärker personenorientiert ist, entscheidet die Zweitstimme über das politische Kräfteverhältnis im Parlament.