Machtkampf beim VfB Stuttgart Ist der Alleingang von Claus Vogt zulässig?

Claus Vogt will die Mitgliederversammlung des VfB Stuttgart samt Präsidentenwahl am 18. März verschieben, stößt im Verein aber auf gegensätzliche Interessen. Wer entscheidet letzten Endes?
Stuttgart - Claus Vogt möchte die für März geplante Mitgliederversammlung des VfB verschieben. Gegen den Willen der anderen Mitglieder im Vereinspräsidium, wie er am Mittwoch mitteilte.
Der Präsident handelt also im Alleingang. Nur: Darf er das? Die VfB-Gremien wollen bereits juristisch prüfen lassen, welche Handhabe sie gegen Vogt haben, um die Versammlung wie geplant am 18. März durchzuführen. Anknüpfungspunkte gibt es. So heißt es in der Satzung: „Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.“ Nun handelt es sich bei der März-Versammlung bekanntlich um die nachgeholte Veranstaltung aus dem vergangenen Jahr. Eigentlich hätte die Präsidentenwahl bereits im Oktober 2020 auf dem Plan gestanden, wurde wegen Corona aber ins neue Jahr verschoben.
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Ist eine nachgeholte Mitgliederversammlung also allein aus Termingründen zwingend? Möglicherweise. Gemäß dem sogenannten Covid-Abmilderungsgesetz können satzungsgemäße Veranstaltungen nur unter bestimmten Voraussetzungen ersatzlos gestrichen werden. Ansonsten müssen sie digital durchgeführt werden – wie vom VfB ursprünglich geplant. „Noch gibt es in diesem Bereich keine Rechtsprechung“, sagt der Stuttgarter Sportrechtsexperte Marius Breucker. Gegen Vogt ins Feld führen ließe sich eine Beschlussvorlage, die er im Herbst selbst unterschrieben hat: Mit der Absicht, die 2020er-Versammlung auf März zu verschieben. Nun pocht Vogt auf den 5. September – dem Termin der nächsten regulären Mitgliederversammlung.
Lesen Sie hier: Die Chronologie des VfB-Machtkampfs
Das Vereinspräsidium und/oder der Vereinsbeirat könnten sich darauf berufen, dass die Mitgliederversammlung aus dem vergangenen Jahr zwingend nachgeholt werden muss – eben digital. Oder sie setzen auf einen anderen Punkt in der Satzung. So heißt es weiter: „Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn der Vereinsbeirat oder ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (. . .) dies (. . .) verlangen.“
Auch damit könnte der in der Frage pro oder contra Vogt gespaltene Beirat die Pläne des Präsidenten rein rechtlich aushebeln. Indem das Gremium schnellstmöglich für einen außerordentlichen Termin votiert. Die Satzung bietet einige Schlupflöcher – und vorstellbar ist in diesen Zeiten grundsätzlich alles beim VfB.
Eine Abberufung durch die Gremien muss Vogt indes nicht fürchten. Dieses Recht haben nur die Mitglieder.
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