Seit drei Jahren versucht der Bonner Süßwarenproduzent Haribo dem Schweizer Konkurrenten Lindt den Vertrieb von dessen Schokoladen-Teddy zu untersagen. Nun entscheidet der Bundesgerichtshof im Streit um die Goldbären.

Stuttgart - Können Worte mit Formen verwechselt werden? Über diese Frage des Markenrechts gingen die Meinungen der Richter im Rechtsstreit zwischen den Süßwarenherstellern Lindt Sprüngli und Haribo bisher auseinander. Haribo versucht bereits seit 2012, dem Schweizer Konkurrenten den Vertrieb seines Gold-Teddys zu untersagen. Dieser habe eine zu große Ähnlichkeit zu den kleinen Goldbären des Bonner Süßwarenherstellers. Das Landgericht Köln schlug sich im Dezember 2012 auf die Seite des Gummibärenherstellers, das Oberlandesgericht in Köln hob die Entscheidung im April 2014 auf und urteilte zu Gunsten des Schweizer Schokoladenbären mit der goldenen Verpackung.

 

Nun ist das höchste deutsche Zivilgericht am Zug. Zum ersten Mal muss der für Markenrecht zuständige Senat am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheiden, ob ein geschützter Markenname, die „Goldbären“ von Haribo, durch ein dreidimensionales Produkt wie Lindts Schoko-Teddy verletzt werden kann. Bei der mündlichen Verhandlung im Juni machte Richter Wolfgang Büscher den Schweizern zumindest Hoffnung, dass sie ihren an den beliebten Schokohasen angelehnten goldenen Teddy nicht aus dem Sortiment nehmen müssen: Beide Waren seien zwar süß und sich daher sehr ähnlich, so der Richter. Er warf jedoch auch die Frage auf, ob und in welcher Form es überhaupt noch goldene Bären im Süßwarenregal geben dürfte, wenn Haribo recht bekommen würde.

Ein Urteil zu Gunsten des deutschen Süßwarenfabrikanten könnte in der Tat Auswirkungen auf die gesamte Branche haben. Hersteller müssten dann nicht mehr nur ihre Produkte von denen der Konkurrenz abgrenzen beziehungsweise die Markennamen voneinander abheben, sondern dürften auch die Namen von Produkten nicht mehr an die Form eines bereits vorhandenen Markenartikels anlehnen. Konkret gesagt hieße das, wer Reinigungsmittel in eine froschförmige Flasche füllen, Fruchtgummis in Zwergengestalt oder Ritter aus Schokolade verkaufen würde, müsste sich auf eine Klage einstellen.