Nach zwei Jahren Pandemie müssen medizinische Masken nun auch im Verbandskasten mitgeführt werden. Ab wann die Maskenpflicht für den Verbandskasten gilt und was Sie noch beachten müssen, lesen Sie hier.
Bereits im letzten Jahr hatte das Bundesverkehrsministerium angekündigt, dass es eine Mitnahmepflicht für Schutzmasken im Auto einführen wolle. Auf einen Vorschlag des Bundesverbandes Medizintechnologie (BVMed) und des DIN Normungsausschusses hin einigte man sich dann auf eine Ergänzung des Verbandskastens um zwei medizinische Schutzmasken. Diese sollen im Falle eines Unfalls sowohl den Eigen- als auch den Fremdschutz gewähren.
Ab wann gilt die Maskenpflicht für den Verbandskasten?
Laut BVMed gilt die neue Norm DIN 13164:2022 für Verbandskästen bereits seit dem 1. Februar 2022. Allerdings gibt es eine Übergangsfrist von 12 Monaten. Alte Verbandkästen dürfen daher bis zum 31. Januar 2023 im Auto mitgeführt und im Handel erworben werden. Die neue Normausgabe 2022 muss vom Gesetzgeber außerdem noch in § 35h der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) als Mindeststandard aufgeführt werden.
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Sind FFP2-Masken im Verbandskasten Pflicht?
Obwohl ursprünglich einmal die Rede von FFP2-Masken war, reichen laut Angaben des BVMed zwei medizinische Schutzmasken (OP-Masken) Typ I DIN EN 14683 für den Verbandskasten aus. Diese sollen eine sehr lange Lebensdauer haben, ohne dabei an Qualität einzubüßen.
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Was ändert sich noch durch die neue Norm?
Neben der Einführung der Schutzmasken, haben sich mit der neuen Norm DIN 13164:2022 für Verbandskästen auch zwei andere Punkte geändert. Der Normungsausschuss hat aufgrund der Empfehlungen der DGUV und Notfallmediziner entschieden, dass zukünftig nur noch ein Dreiecktuch (DIN 13168 D) im Verbandskasten enthalten sein muss. Außerdem fällt das kleinere Verbandtuch (DIN 13152 BR) ebenfalls weg. Zukünftig muss somit nur noch das größere Verbandtuch (DIN 13152 A) im Verbandskasten enthalten sein.
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