In Stuttgarter Bussen und Bahnen gilt strikte Maskenpflicht. Doch welche Masken sind mittlerweile überhaupt erlaubt? Selbst beim Sicherheitspersonal scheint Unsicherheit zu herrschen.

Stuttgart - Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzen möchte, der braucht einen Mundschutz. Seit dem 24. April gibt es dafür eine neue Verordnung. OP-Masken sind demnach nicht mehr erlaubt. Fahrgäste müssen eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Konkret bedeutet dies, dass die getragene Maske partikelfilternd sein muss und kein Ventil haben darf. Erlaubt sind FFP2-Masken oder Masken der Norm KN95/N95.

 

Sicherheitsleute wollen Frau nicht weiterfahren lassen

Diese Regelung hatte vergangenen Donnerstag in einer Stadtbahn in Stuttgart für Verwirrung gesorgt. Susanne Albrecht war am frühen Abend mit der U 12 stadteinwärts unterwegs, als sie von Sicherheitsmitarbeitern in der Bahn darauf hingewiesen wurde, sie würde eine nicht erlaubte Maske tragen. Susanne Albrecht trug nach eigenen Aussagen jedoch eine Maske der Norm KN95. „Da sie schwarz ist, fällt meine Maske allerdings mehr auf“, betont Albrecht. Deshalb habe sie den Sicherheitsmitarbeitern das Siegel und die Kennzeichnung gezeigt. Die Maske sei dennoch nicht akzeptiert worden. „Fahren nur mit FFP2-Maske oder gar nicht“, habe es zu ihr geheißen.

FFP2-Masken oder vergleichbare sind erlaubt

Laut der aktuellen Coronaverordnung stimmt diese Aussage allerdings nicht. Mit Beginn der Bundesnotbremse traten am 24. April neue Maßnahmen bei der Maskenpflicht in Kraft. In Paragraf 28b des Infektionsschutzgesetzes ist festgeschrieben, dass für die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs eine Atemschutzmaske „FFP2 oder vergleichbar“ getragen werden muss. Zudem hat Baden-Württemberg die Coronaverordnung des Landes entsprechend angepasst. Darin heißt es nun: „Im öffentlichen Personennahverkehr (...) besteht für Fahrgäste die Pflicht, eine FFP2-/KN95-/N95-Maske zu tragen.“ Dies gilt somit auch in Stuttgarts Bussen und Bahnen.

Auch ein KN95-Mundschutz ist möglich

Die Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) weist zudem auf elektronischen Anzeigetafeln sowie bei Durchsagen auf die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken hin. Auf der SSB-Website heißt es: „Unter FFP2-Masken sind FFP2- respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.“ Demnach trug Susanne Albrecht bei ihrer Fahrt am vergangenen Donnerstag eine erlaubte Maske. Ihre Fahrt konnte sie dennoch nur beenden, da sie zufällig noch eine FFP2-Maske dabei gehabt hat.

SSB-Sprecherin bedauert Vorfall

SSB-Sprecherin Birte Schaper bestätigte auf Anfrage gegenüber unserer Zeitung, dass auch Masken der Norm KN95 erlaubt sind. Sie bedauere, falls durch das Sicherheitspersonal eine unangenehme Situation für einen Fahrgast entstanden sei. Die SSB werde laut Schaper den Vorfall zum Anlass nehmen, Personal und Mitarbeiter abermals über die detaillierten Maskenregelungen zu informieren.