Die Pflicht für Betreiber von Windparks in Mecklenburg-Vorpommern, Gemeinden und Anwohnern eine Beteiligung an den Anlagen oder einen Ausgleich anzubieten, ist größtenteils mit dem Grundgesetz vereinbar.

Windpark-Betreiber dürfen gesetzlich dazu verpflichtet werden, betroffene Bürger und Kommunen finanziell am Ertrag zu beteiligen. Das Bundesverfassungsgericht billigte ein Gesetz aus Mecklenburg-Vorpommern, das seit 2016 eine solche Pflicht vorsieht, wie am Donnerstag in Karlsruhe mitgeteilt wurde.

 

Durch die Beteiligung der Anwohner am Ertrag soll die Akzeptanz des Windenergie-Ausbaus an Land erhöht werden. Die damit verfolgten Gemeinwohlziele wie Klimaschutz und Sicherung der Stromversorgung seien „hinreichend gewichtig“, um den „schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit“ zu rechtfertigen, hieß es.

Länder dürfen weitergehende Regelungen erlassen

Die Richterinnen und Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde eines Windenergie-Unternehmens ab. Beanstandet wurde nur ein kleiner Punkt des Gesetzes, der sehr aufwendige Informationspflichten vorsieht.

Auf Bundesebene können Windrad-Betreiber die betroffenen Kommunen auf freiwilliger Basis finanziell beteiligen. Die einzelnen Bundesländer dürfen aber weitergehende Regelungen erlassen.