Stuttgart - Streit mit dem Vermieter ist für Mieter des im Dax gelisteten Wohnungsbaukonzerns Vonovia gelebter Alltag. Alleine lässt sich schwer gegen den Branchenriesen ankämpfen, deshalb haben sich Bündnisse von Betroffenen gebildet, die dem Unternehmen mit Hilfe von Mietervereinen die Stirn bieten. Häufig geht es um Mieterhöhungen nach Modernisierungen. Strittig sind auch Nebenkostenabrechnungen; laut Kritikern deshalb, weil die Vonovia SE die „zweite Miete“ zur Gewinnoptimierung nutze, indem sie sämtliche Dienstleistungen rund ums Wohnen konzernintern vergebe, etwa an die Wohnumfeld-Service GmbH, die Immobilienservice GmbH, den Stromanbieter Energie Service GmbH oder die Multimedia Service GmbH.
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Damit würden zentral überhöhte Preise festgesetzt, die auf die Mieter umgelegt würden, behauptet das Mieterbündnis VoNOvia. Damit könnten „die Anliegen unserer Mieter zeitnah, unkompliziert und zuverlässig erledigt werden“, kontert das Unternehmen – und zog zur Klärung zweier Urteile des Landgerichts Dresden vor den Bundesgerichtshof (BGH). Ein Firmensprecher erklärt, das Revisionsgericht habe bestätigt, dass der Konzern „bei der Erbringung und Abrechnung von umlagefähigen Dienstleistungen seit Jahren korrekt vorgeht“. Knut Unger vom Mieterbündnis findet das merkwürdig interpretiert. Um die Klärung dieser Frage sei es gar nicht gegangen; deshalb habe das Gericht darüber auch nicht geurteilt.
Gericht: Mieter darf Verträge einsehen
Einem Dresdner Mieter lag lediglich daran, erfahren zu dürfen, wie sich seine Hausmeisterkosten zusammensetzen. Dieses Recht hat er, weil mit ihm vereinbart war, dass nur die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Allein anhand des Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen der für ihn zuständigen Vermietungsgesellschaft und der Immobilienservice GmbH war das aber nicht überprüfbar, da dieser gar keine Preisbestimmung enthält. Deshalb, so das Gericht, dürfe er Rechnungen und Verträge mit einem etwaigen Subunternehmer oder die Belege der Lohnkosten der Vonovia-Hausmeister einsehen.
Anders sind laut BGH jene Fälle gelagert, bei denen die Verträge zwischen den Konzerntöchtern Preisvereinbarungen enthalten, die neben dem Aufwand auch einen Gewinnaufschlag enthalten können. Diese Unterlage reiche aus, damit der Mieter prüfen könne, ob die Konditionen marktüblich seien. Laut Vonovia sind alle Verträge ab 2019 in diesem Sinne angepasst worden und würden damit auch den Ansprüchen des Gerichts genügen.
Knut Unger zieht daraus den Schluss, dass „mindestens bis 2019 Hausmeisterkosten berechnet wurden, für die es keine prüffähigen Nachweise gibt. Sie wurden nicht korrekt abgerechnet und müssen zurückbezahlt werden“. Voraussetzung für die Umlagefähigkeit seien aber stets „korrekte und transparente Abrechnungen“, denn nur so könne überprüft werden, ob die Preise tatsächlich „ortsüblich“ seien. Gegen Gewinne des Vermieters hat er gar nichts einzuwenden – sie zählten jedoch nicht zu den umlagefähigen Kosten. Das sehe auch der BGH nicht anders.