Laut einer Analyse sind in nur 6,8 Prozent der in Stuttgart verfügbaren Mietwohnungen Haustiere ausdrücklich willkommen. Da dieser Wert weit unter dem Bundesdurchschnitt liegt, belegt Stuttgart nur Platz 39 unter den 50 größten Städten in Deutschland.
Die Suche nach einer bezahlbaren Mietwohnung in Stuttgart kann sich schwierig gestalten. Noch weniger Chancen auf dem umkämpften Mietmarkt haben Mieter, die ein Haustier haben. Diese bisher eher gefühlte Wahrheit bestätigt nun eine aktuelle Analyse des Informationsportals Onlinecasinosdeutschland.com. Das Portal hat über 32 000 Online-Mietangebote in den 50 größten deutschen Städten untersucht und dabei erhebliche regionale Unterschiede festgestellt.
Deutschlandweit werden Haustiere in 16,4 Prozent der Mietinserate, also in jedem sechsten, ausdrücklich erlaubt. Stuttgart liegt mit 6,8 Prozent deutlich unter diesem Wert. Das ist gleichbedeutend mit Platz 39 unter den 50 größten Städten Deutschlands. Das deutschlandweit tierfreundlichste Mietangebot gibt es in Saarbrücken (31,3 Prozent). Schlusslicht der Analyse ist Oldenburg mit einem Anteil von nur 1,4 Prozent tierfreundlicher Mietinserate (Platz 50).
Tierhaltung generell zu verbieten, ist nicht zulässig
Obwohl fast jeder zweite Deutsche laut Umfragen ein Haustier besitzt, findet diese Tierliebe also generell nur wenig Berücksichtigung im Wohnungsangebot. In nur 16 der 50 untersuchten Städte liegt der Anteil der Mietangebote, in denen Haustiere betont erlaubt sind, über dem Bundesdurchschnitt von 16,4 Prozent. Stuttgart zählt wie gesagt nicht dazu.
Doch diese Ergebnisse stehen in starkem Kontrast zu den rechtlichen Vorgaben, denn ein generelles Haustierverbot ist nach deutschem Mietrecht unzulässig. Das bestätigt Ralf Brodda, Geschäftsführer des Mietervereins Stuttgart: „Tierhaltung generell zu verbieten, ist nicht zulässig.“ Andererseits sei es die Pflicht des Mieters, den Vermieter zu fragen, ob er ein Tier halten darf. Diese Pflicht entfalle allerdings bei Kleintieren wie etwa Kaninchen, Hamstern, Fischen oder Vögeln.
„Der Vermieter kann das Halten eines Tieres aber nicht einfach verbieten. Er braucht dafür einen objektiven Grund“, sagt Brodda. Ob es diesen gebe, sei im Einzelfall zu prüfen. Ein solcher Grund könne eben nicht sein, dass die Katze des Vormieters viel Schaden angerichtet habe. Denn nicht jede Katze neige zum Ramponieren von Türrahmen oder Tapeten. Wenn ein Hund sehr viel – und vor allem auch nachts – belle, sei das indes durchaus ein solch objektiver Grund, aus dem heraus ein Vermieter dem Mieter das Halten dieses Hundes untersagen könne – auch im Nachhinein. „Das rechtfertigt eine Abmahnung – und im Zweifel sogar eine Kündigung“, sagt Brodda. Denn im Unterschied zu Kinderlärm sei Hundegebell nicht gesetzlich privilegiert. Auch eine zu kleine Wohnung, die eine artgerechte Tierhaltung unmöglich mache, sei solch ein objektiver Grund – sowie auch die Gefahr einer Gefährdung der Nachbarn durch ein Tier.
Allein, was bringt es einem Wohnungssuchenden, dass der Grund der Ablehnung ein objektiver sein muss, wenn er bei der Vergabe einfach nicht zum Zuge kommt – ohne Angaben von Gründen. „Ja, tatsächlich hat der potenzielle Mieter in solch einem Fall keine Handhabe, dagegen vorzugehen, sie haben ja keine Beweise, dass er sie wegen des Tieres nicht als Mieter genommen hat. Die Ablehnung wegen eines Tieres fällt auch nicht unter das Diskriminierungsgesetz“, sagt Brodda. Nur in einem bereits bestehenden Mietverhältnis könne sich der Mieter zur Wehr setzen, wenn sein Haustier aufgrund eines nicht objektiven Grundes vom Mieter plötzlich verboten würde.
Grundsätzlich wolle der Vermieter Friede im Haus
Haus & Grund, der Stuttgarter Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein, formuliert in seinen Mustermietverträgen ein Haustierverbot mit Erlaubnisvorbehalt. „Das bedeutet, dass Mieter, die ein Haustier mitbringen oder anschaffen möchten, vorher den Vermieter fragen müssen. In der Regel – außer das Haustier stört den Hausfrieden – gibt es einen Anspruch auf Zustimmung für das angefragte Haustier“, sagt der Pressesprecher Marius Livschütz. „Die Zustimmung kann nur versagt oder widerrufen werden, wenn durch die Tiere andere Hausbewohner oder Nachbarn belästigt werden oder eine Beeinträchtigung der Hausbewohner oder des Grundstücks zu befürchten ist.“
Grundsätzlich wolle der Vermieter Friede im Haus, das Zusammenleben in der Hausgemeinschaft müsse funktionieren, fügt Livschütz an. Ebenfalls habe der Vermieter das Recht, dass seine Mietsache durch ein Haustier nicht beeinträchtigt oder beschädigt wird. Deshalb sollte vonseiten der Mieter darauf geachtet werden, dass Haustiere nicht beispielsweise im Hausflur Beschädigungen oder Belästigungen herbeiführen. Das sieht Brodda ähnlich, auch wenn er es doch recht häufig mit verzweifelnden Wohnungssuchenden zu tun hat, die etwa nach einer Eigenbedarfsklage schnell eine neue Wohnung für sich und ihr Haustier finden müssen. Er rät Betroffenen, dass sie erst einmal Vertrauen zum Vermieter aufbauen. „Wenn ein Mieter bei der ersten Besichtigung einen guten Eindruck hinterlässt, bietet ein zweites, persönliches Gespräch die Möglichkeit, Vorurteile abzubauen und gemeinsam eine Lösung zu finden“, sagt Brodda. Allerdings sei eine offene und ehrliche Kommunikation generell wichtig. Dass, wie bereits gesagt, in etwa 45 Prozent der deutschen Haushalte mindestens ein Tier lebt, spricht dafür, dass sich viele Vermieter letztlich doch kompromissbereit zeigen.