Bei Wohngemeinschaft denken viele an eine Studenten-WG. Aber das kann auch eine nichteheliche Partnerschaft sein oder eine Senioren-WG. Was Mieter beachten müssen.

Stuttgart - Für das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft gibt es gute Gründe. In erster Linie steht der Aspekt, Geld zu sparen. Zudem können sich die Bewohner gegenseitig helfen und Haushaltaufgaben teilen. Für Wohngemeinschaften gilt allgemeines Mietrecht. Darauf weist der Mieterbund in seiner aktuellen Ausgabe der Mieterzeitung hin – und gibt weitere Tipps.

 

Wer unterschreibt den Mietvertrag?

Hier gibt es drei Möglichkeiten. Erstens, alle WG-Mitglieder werden Hauptmieter und mieten die Wohnung zusammen. Dazu unterschreiben alle Mitglieder den Mietvertrag und alle haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Bewohner sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass die volle Miete pünktlich bezahlt wird. Bei Zahlungsproblemen kann der Vermieter theoretisch von jedem WG-Mitglied die volle Miete fordern, nicht nur in Höhe des jeweiligen Anteils. Er kann sich ausstehende Mieten von demjenigen holen, bei dem es am einfachsten ist.

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Wann ist die Untervermietung besser?

Bei der zweiten Variante ist ein WG-Mitglied Hauptmieter, die anderen Untermieter. Ein WG-Mitglied unterzeichnet den Mietvertrag und schließt Untermietverträge mit den übrigen ab. Dieses Modell ist praktisch, wenn nicht jeder Ein- und Auszug vom Vermieter abgenickt werden soll. Ihm müssten dann jeweils nur die neuen Namen mitgeteilt werden. Gerade bei Studenten wird ja häufiger gewechselt. In dieser Konstellation sollte im Hauptmietvertrag vereinbart werden, dass auf der Mieterseite eine WG gebildet wird. Ein generelles Recht auf eine Untermieterlaubnis besteht nicht. Der Hauptmieter trägt aber das volle Risiko für die Mietzahlung.

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Und was gibt es noch?

Drittens kann jedes WG-Mitglied einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter abschließen. Der Vorteil dabei: Jeder ist für die eigene Mietzahlung verantwortlich. Sind alle WG-Mitglieder Hauptmieter, so kann der Vertrag aber auch nur gemeinsam gekündigt werden. Es ist aber wahrscheinlich, dass nicht alle, sondern nur Einzelne jeweils aussteigen. Das geht nur, wenn alle anderen Mieter und der Vermieter zustimmen. Stellt dieser sich quer, bleibt das WG-Mitglied, das ausziehen möchte, weiter Mieter und haftet auch für die Miete. Ohne eine entsprechende Vereinbarung nimmt der Vermieter unter Umständen noch Jahre nach dem Auszug das ausgezogene Mitglied der Wohngemeinschaft in Haftung.

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Was sagt die Rechtsprechung?

Im Mietvertrag sollte darauf hingewiesen werden, dass die Mieter eine Wohngemeinschaft bilden. Dann dürfen die Mitglieder ausgetauscht werden, ohne dass es zu einem neuen Vertrag kommen muss. Enthält der Mietvertrag den Vertragszweck „Vermietung an eine Wohngemeinschaft“, so ist die Rechtsprechung inzwischen durchgängig der Auffassung, dass sich daraus das Recht der WG ergibt, Mitglieder auszuwechseln, sofern die Gesamtzahl nicht überschritten und ein Wechsel nicht von Anfang an im Mietvertrag ausgeschlossen wird. Dann müsste der Vermieter nur jeweils informiert werden; ein Veto dürfte der dann nur ausnahmsweise einlegen.

Und wenn es Streit gibt?

Kommt eine Vereinbarung mit dem Vermieter über die „Mieterwechsel“ nicht zustande und will ein Mitglied ausziehen, so müssen sowohl der Vermieter als auch die übrigen Mitbewohner damit einverstanden sein. Sind sie es nicht, so muss das Mietverhältnis von allen gemeinsam gekündigt werden. Notfalls muss das WG-Mitglied, das aus dem Vertrag aussteigen will, die anderen auf Abgabe einer Kündigungserklärung verklagen. Gibt es einen Hauptmietvertrag plus Untermietverträge, so gilt: Wird dem Hauptmieter gekündigt, so enden nicht automatisch die Untermietverträge. Besteht zwischen Hauptmieter und Untermieter ein unbefristeter Vertrag, so kann der Hauptmieter diesen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.

Wie sind Fristen?

Wohnt der Hauptmieter selbst in der Wohnung und vermietet er Zimmer unter, so greift ein Sonderkündigungsrecht gegenüber den Untermietern. Die können grundlos, unter Einhaltung einer drei Monate längeren Kündigungsfrist (mindestens sechs, maximal zwölf Monate), gekündigt werden. Wohnen Untermieter allein in einem durch den Hauptmieter möblierten Zimmer, existiert gar kein Kündigungsschutz. Es darf grundlos bis zum 15. eines Monats zum Monatsende gekündigt werden. Haben alle Mitbewohner einen eigenen Vertrag mit dem Vermieter, so kann der nur kündigen, wenn er einen berechtigten Grund hat und die gesetzlichen Kündigungsfristen einhält. Die Mieter dürfen ohne Angabe von Gründen mit einer dreimonatigen Frist kündigen.