Sonnige Stunden verbringt man gerne auf dem Balkon. Was den einen entspannt, ist dem anderen aber vielleicht ein Dorn im Auge, und schon knallt es zwischen den Nachbarn. Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund kennt die Rechtslage.

Stuttgart – Sonnige Stunden verbringt man gerne auf dem Balkon. Was den einen entspannt, ist dem anderen aber vielleicht ein Dorn im Auge, und schon knallt es zwischen den Nachbarn. Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund kennt die Rechtslage.
Herr Ropertz, darf man auf dem eigenen Balkon rauchen?
Natürlich. Das Nichtraucherschutzgesetz spielt da keine Rolle. Ein Balkon gehört zur Wohnung. Letztlich darf man dort alles, was man auch in der Wohnung dürfte. Selbst wenn der Dunst dem Nachbarn in die Wohnung zieht und er sich belästigt fühlt. Der Nachbar muss das aushalten.

Darf man auf dem Balkon Wäsche trocknen?
Grundsätzlich schon, wenn die Wäsche nicht über die Balkonbrüstung ragt. Der Vermieter kann aber verbieten, dass ein Mieter mit großen Wäschestücken wie Bettlaken den Balkon zupflastert. Vor allem, wenn der Balkon von außen gut einsehbar ist. Liegt der Balkon am Hinterhof, ist das Trocknen großer Wäschestücke eher erlaubt, als wenn er zur Schlossallee geht.

Und wenn es laut Mietvertrag verboten ist?
Papier ist geduldig. Wenn der Vermieter das Wäschetrocknen auf dem Balkon untersagt, muss man sich nicht daran halten, wenn es um die kleine Wäsche geht.

Wie lange darf man abends in geselliger Runde auf dem Balkon sitzen?
Rund um die Uhr. Aber Feiern und Lange-draußen-Sitzen ist immer mit Geräuschen verbunden, und ab 22 Uhr gilt allgemeine Nachtruhe. Dann darf man sich allenfalls flüsternd auf dem Balkon amüsieren.

Wie oft im Jahr ist das Grillen erlaubt?
Es gibt alte Urteile, die besagen: dreimal im Sommer oder sechsmal im Jahr. Aber das ist Quatsch, weil das Einzelfallentscheidungen waren. Tatsache ist: im Mietvertrag kann geregelt sein, dass Grillen verboten ist. Dann muss man sich daran halten. Gibt es keine Klausel, darf man grillen, so oft man will. Zumindest so lange, wie kein Qualm in die Nachbarwohnung dringt. Dringt Qualm ein, ist das nach dem Landesimmissionsschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit. Das gilt aber nur für den Qualm, nicht für die Gerüche!

Kann der Vermieter Pflanzen verbieten?
Nein. Man darf auch Blumenkästen anbringen, muss das aber mit der gebotenen Rücksicht machen. Man darf den Frühstückstisch der Nachbarn im Stockwerk darunter beim Gießen nicht unter Wasser setzen. Hängen Blumenkästen außen am Balkon, muss man dafür sorgen, dass sie nicht herabstürzen. Ein Mitspracherecht hat der Vermieter nur bei hochpreisigen Wohnobjekten, wo die Optik des Hauses wichtig ist.