Wer mit vielen anderen Mietinteressenten um eine Wohnung konkurriert, ist geneigt, dem Vermieter vieles über sich offenzulegen. Doch wie viele Auskünfte muss ein Mieter wirklich über sich geben?

Stuttgart - Vermieter können von Mietinteressenten eine Selbstauskunft verlangen, Mieter müssen aber darin nichts Persönliches offenbaren, sondern nur Informationen preisgeben, die ihre Zuverlässigkeit belegen. Mieter sind nicht verpflichtet, eine Selbstauskunft auszufüllen. Gibt es mehrere Interessenten, wird sich der Vermieter allerdings für denjenigen entscheiden, dessen Bonität er besser abschätzen kann.

 

Nach der Datenschutzgrundverordnung müssen die abgefragten Informationen für festgelegte und eindeutige Zwecke erhoben werden und auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Der Vermieter darf zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Fragen stellen. Beim Besichtigungstermin dürfen nur Name, Vorname, Anschrift, eventuell Vorhandensein eines Wohnberechtigungsscheins (bei geförderten Wohnungen), Haustierhaltung abgefragt werden.

Manche Daten dürfen erst bei Vertragsabschluss erfragt werden

Hat der Mietinteressent kundgetan, dass er anmieten will, darf nachgefragt werden, wie viele Personen einziehen, ob es ein Verbraucherinsolvenzverfahren gab, ob Räumungstitel vorliegen, wer Arbeitgeber ist und wie die Einkommensverhältnisse sind. Bei Vertragsabschluss darf der Vermieter noch Nachweise zu den Einkommensverhältnissen verlangen z. B. in Form von Gehaltsabrechnungen. Auch Bank- und Kontodaten darf der Vermieter erst zu diesem Zeitpunkt abfragen.

Unzulässige Fragen, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden z. B. zu Parteimitgliedschaften oder Vorstrafen. Stellt ein Vermieter unzulässige Fragen, kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Ein Vermieter hat nur Anspruch auf eine abgespeckte Selbstauskunft, die er erst unmittelbar vor Unterzeichnung des Vertrages verlangen darf. Weitergehende Daten dürfen vom Vermieter auch dann nicht erhoben werden, wenn eine Einwilligung des Mieters vorliegt.