Tübinger Arbeitsrechtler „Diese Anhebung des Mindestlohns ist verfassungswidrig“

, aktualisiert am 16.11.2025 - 13:50 Uhr
Die führenden Vertreter der Mindestlohn-Kommission bei der Präsentation der jüngsten Beschlüsse: DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell (links) und Steffen Kampeter, Hauptgeschäftsführer der Arbeitgebervereinigung BDA. Foto: epd

Die Mindestlohnkommission habe für ihre jüngste Anhebung keine ausreichende Legitimation gehabt, sagt der Tübinger Arbeitsrechtler Christian Picker.

Politik: Matthias Schiermeyer (ms)

Ende Oktober hat das Bundeskabinett die nächsten Anhebungen für den gesetzlichen Mindestlohn beschlossen: Dieser soll jeweils zum 1. Januar 2026 und 2027 auf 13,90 und 14,60 Euro je Stunde angehoben werden. Mit dem Zuwachs um insgesamt 13,9 Prozent wurde der Kompromiss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni abgesegnet. In die Zufriedenheit von Bundesregierung, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften hinein sendet der renommierte Tübinger Arbeitsrechtler Christian Picker ein Warnsignal. Das Vorgehen sei „rechtsstaatswidrig“, meint er. Dazu ein Überblick.

 

Was ist der Kern der Kritik? Aus Sicht des Rechtswissenschaftlers hat sich die von den Sozialpartnern plus einer unabhängigen Vorsitzenden besetzte Kommission über die für sie geltende Ermächtigungsgrundlage im Mindestlohngesetz eigenmächtig hinweggesetzt und so ihre Kompetenzen überschritten. Laut dem Gesetz müsse sie sich nämlich bei der Mindestlohnfindung insbesondere an der zurückliegenden Tarifentwicklung orientieren. Stattdessen habe die Kommission ihre Geschäftsordnung geändert, um sich dabei weitgehend an der europäischen Mindestlohnrichtlinie auszurichten. Diese sieht – optional – vor, dass sich EU-Mitgliedsstaaten bei der Festsetzung ihrer Mindestlöhne am Kriterium 60 Prozent des mittleren Lohnniveaus vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (Bruttomedianlohn) orientieren können.

Der Arbeitsrechtler Christian Picker

Allein aufgrund der Tariflohnentwicklung hätte sich, so Picker, lediglich eine Lohnuntergrenze von knapp 14 Euro zum 1. Januar 2027 ergeben, nun steigt sie deutlich stärker an. „Die Kommission kann nicht eigenmächtig ein Kriterium, das nicht in der Ermächtigungsgrundlage des Gesetzgebers enthalten ist und dieser sogar funktional widerspricht, maßgeblich für ihren Beschluss heranziehen“, kritisiert er. „Das ist verfassungswidrig.“

Welchen Spielraum hat die Kommission? Der Lehrstuhlinhaber an der Eberhard Karls Universität hat dazu einen viel beachteten Aufsatz für die Fachzeitschrift „Recht der Arbeit“ verfasst. Aus seiner Sicht darf die Mindestlohnkommission ihren Entscheidungsspielraum nicht auf diese Weise ausweiten. Er unterstütze im Grundsatz sowohl den gesetzlichen Mindestlohn als auch den Auftrag des Gremiums. Doch könne der parlamentarische Gesetzgeber nicht untätig bleiben und sich seiner Verantwortung entziehen, sondern müsse die Koordinaten verbindlich vorgeben, an denen sich die Kommission zu orientieren hat. „Es ist in einem Rechtsstaat zwingend, dass die für die Grundrechte der Betroffenen wesentlichen Entscheidungen vom Parlamentsgesetzgeber selbst getroffen werden und nicht von einer zweifelhaft legitimierten und vertraulich tagenden Mindestlohnkommission.“

Das Gremium besteht aus Vertretern der organisierten Arbeitnehmer und Arbeitgeber – insbesondere des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA). Beide Lager spielten im Niedriglohnsektor eine nur untergeordnete Rolle, so Picker; vielmehr verträten sie vor allem Mitglieder mit höheren Löhnen. Grund dafür, dass der Staat mittels eines gesetzlichen Mindestlohns im Niedriglohn habe intervenieren dürfen, sei nämlich gerade, dass die Tarifautonomie hier bislang versagt habe. Die Kommission könne sich daher als „staatlich beliehenes Hilfsorgan“ bei der Mindestlohnfindung auch nicht auf die Tarifautonomie berufen, sondern sei gesetzlich gebunden. Der Mindestlohn habe somit seine Berechtigung wegen eines strukturellen Tarifversagens, sei aber auch „ein Staatslohn, kein Tariflohn“.

Als Wissenschaftler sehe er seine Pflicht darin, „den Gesetzgeber darauf hinzuweisen, dass dieser in einem Rechtsstaat seine Hausaufgaben machen und die Ermächtigungsgrundlage liefern müsse“. In dieser Haltung sei er schon von vielen Kollegen bestärkt worden. Bei den Sozialpartnern hingegen dürfte es auf Missfallen stoßen, dass der mühsam gefundene Kompromiss bei der Mindestlohnfindung jetzt in Frage gestellt wird.

Welche Rolle spielt die EU-Richtlinie? Am 11. November will der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil zur Klage Dänemarks gegen die EU-Mindestlohnrichtlinie verkünden. Picker stützt im Prinzip die dänische Position. Denn die zentrale Frage sei die nach der eigentlichen Funktion des Mindestlohns: Soll er nur – wie ursprünglich intendiert – eine absolute Untergrenze setzen, um Lohndumping und Ausbeutung zu verhindern? Oder soll er – wie in der Richtlinie gedacht – ein sogenannter „Living-Wage“ sein, also die sozialstaatsangemessene Lebensführung des Betroffenen sicherstellen?

Dies sozialpolitisch gut gemeint, aber auch eine „fundamentale Funktionsverschiebung des Mindestlohns“, so Picker. „Es ist nicht Aufgabe privater Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern auch dann ,bedarfsangemessene’ Löhne zu zahlen, wenn deren Arbeitsleistung nicht hinreichend produktiv ist.“ Der private Arbeitgeber sei Vertragspartner und nicht Unterhaltsschuldner seiner Arbeitnehmer. Wohin die Richtlinie führen kann, lasse sich täglich verfolgen – etwa beim Bäcker, der sein Brot nicht mehr für höhere Preise verkaufen kann und praktisch keinen Gewinn mehr macht. Wenn höhere Kosten, verursacht durch den Mindestlohn, nicht mehr an den Verbraucher weitergegeben werden können, entfallen Arbeitsplätze.


Landet der Konflikt bald vor Gericht? Die EU mache den Mitgliedstaaten in der Mindestlohn-Richtlinie „sehr unbestimmt und weich formulierte Vorgaben“. Daher will der Arbeitsrechtler keine Prognose abgeben, wie der EuGH an diesem Dienstag entscheidet. Er selbst hält die Richtlinie für „kompetenzwidrig“, weil die EU gerade keine Befugnis habe, das „Arbeitsentgelt“ (und damit die Mindestlöhne) für die Mitgliedsstaaten zu regeln. Somit sei die Richtlinie „insgesamt nichtig“.

Wenn der EuGH die Richtlinie nicht kippt, wäre es denkbar, dass sich die Gerichte zunehmend mit den Streitfragen beschäftigen müssen – sofern der Bundestag die EU-Vorgaben nicht in einem neuen Gesetz verbindlich festschreibt. Ansonsten könnte jedes Verwaltungsgericht nach der Feststellungsklage eines Arbeitgebers die Rechtsverordnung der Regierung für unwirksam erklären; was dann aber immer nur für den Einzelfall gelten würde. Arbeitsgerichte wiederum könnten sich einschalten, wenn ein Arbeitgeber es drauf ankommen lässt – wenn er also weniger als die Untergrenze zahlt und Betroffene auf den vollen Mindestlohn klagen. Angesichts der wirtschaftlichen Nöte hält es Picker für denkbar, dass manche Unternehmen einen solchen Versuch wagen.

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