Ob Putzhilfe, Mitarbeiter im Gastgewerbe, Handwerker, Zeitungszusteller oder Pizzabote: Nicht immer erhalten Minijobber das Geld und die Leistungen, die ihnen zustehen.

Stuttgart - Oft sind es Hausfrauen, Rentner oder Studenten, die sich Geld dazuverdienen. Viele müssen auch von einem oder zwei Minijobs leben. Und immer mehr Arbeitnehmer haben ihn als Zweitjob, wobei sie auch Steuern sparen. Was zum Thema Minijob wissenswert ist – wichtige Fragen und Antworten.

 

Allerdings. In keinem anderen Bundesland arbeiten so viele Menschen, die eigentlich schon einen Job haben, parallel noch in Minijobs wie in Baden-Württemberg. Das geht aus einer Auswertung des Statistischen Landesamts hervor, die unserer Zeitung vorliegt. Demnach übten 2017 (Stichtag: 30. Juni) 10,7 Prozent der 4,6 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nebenher noch einen Minijob aus. Und der Anteil steigt stetig. Zum Vergleich: 2003 waren es nur 4,8 Prozent.

Arbeitgeber sparen Sozialversicherungsbeiträge

Das liegt an dem hohen Angebot einerseits und den hohen Lebenhaltungskosten andererseits, sagt eine Sprecherin der regionalen Arbeitsagentur. „Baden-Württemberg weist in Deutschland das dritthöchste Gehaltsniveau auf“, erklärte Peer-Michael Dick, Hauptgeschäftsführer der Arbeitgeber Baden-Württemberg. „Dank der guten Konjunktur werden bei uns viele Arbeitsplätze geschaffen, auch im niedrig entlohnten Bereich“, so Dick. „Etliche Arbeitnehmer nehmen da das Angebot eines Nebenjobs gerne an.“

Aus Sicht der Gewerkschaften schon. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) sieht Minijobs kritisch. „In Wirklichkeit profitieren nicht die Beschäftigten davon, dass sie keine Steuern und Sozialabgaben zahlen müssen, sondern die Arbeitgeber“, sagte der DGB-Landesvorsitzende Martin Kunzmann. „Diese sparen durch Minijobs nämlich gewaltig, zum einen durch den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung, zum anderen durch niedrige Stundenlöhne“, so Kunzmann. Zudem würden die Minijobber oft um Leistungen wie den bezahlten Urlaub und die Entgeltfortzahlung bei Krankheit geprellt.

Beim Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung. Geringfügig bedeutet bei dieser Tätigkeit, dass die Bezahlung begrenzt ist. Diese liegt normalerweise bei 450 Euro im Monat oder 5400 Euro im Jahr. Ein Minijobber kann in der Industrie, im Handel, bei einer Behörde oder im Privathaushalt arbeiten.

Grundsätzlich steuerpflichtig

Die Abgaben für einen Minijob zahlt zum Großteil der Arbeitgeber. „Sie tragen einen Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts“, erläutert Madeline Scholz von der Minijob-Zentrale. „Sie können sich aber auch von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie etwa nur für kurze Zeit einem Minijob nachgehen und für die Rente kaum etwas herausspringt.“
Ja, Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig. Abgezogen werden die einheitliche Pauschalsteuer von zwei Prozent inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Minijobber, die noch einen gut bezahlten Hauptjob haben, zahlen dadurch weniger Steuern, als bei ihrem Gesamteinkommen anfallen würden. Dazu müssen Minijobber dem Arbeitgeber die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum nennen. Die Steuern werden mit den Sozialversicherungsbeiträgen von der Minijob-Zentrale eingezogen.
Nein. „Wenn Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, können Sie so viel hinzuverdienen, wie Sie wollen“, sagt Scholz. Nur für Arbeitnehmer, die bereits früher in Rente gegangen sind, gelten Grenzen beim Zusatzverdienst. Ein Minijob mit 450 Euro im Monat ist in der Regel ohne Abzüge möglich.

Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte

Minijobber gelten als Teilzeitbeschäftigte und haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Sie können etwa die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall genauso in Anspruch nehmen wie Mutterschutz. Bei einer Kündigung gelten ebenfalls die gesetzlichen Kündigungsfristen. Nur als vorübergehende Aushilfe ist es möglich, mit dem Arbeitgeber für die ersten drei Monate eine kürzere Frist zu vereinbaren.
Natürlich. Zu den Rechten gehört auch bezahlter Urlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens vier Wochen oder 24 Werktage. Da das Bundesurlaubsgesetz jedoch von sechs Werktagen (Montag bis Samstag) ausgeht, muss der Urlaub auf die vereinbarten Werktage umgerechnet werden. Entscheidend ist dabei, wie viele Werktage pro Woche gearbeitet wird und nicht die Stundenzahl pro Werktag. Die Berechnung geht so: Individuelle Arbeitstage pro Woche mal 24 (Urlaubsanspruch in Werktagen) geteilt durch 6 (Arbeitstage von Montag bis Samstag). Eine Beispielrechnung: Ist ein Minijobber an fünf Tagen in der Woche für seine Firma tätig, kann er 20 Urlaubstage (5 mal 24 geteilt durch 6) nehmen – auch wenn er insgesamt nur auf zehn Wochenstunden kommt. Arbeiten Minijobber an zwei Tagen in der Woche, stehen ihnen nur acht Urlaubstage zu (2 mal 24 geteilt durch 6), auch wenn sie ebenfalls zehn Wochenstunden arbeiten.
Über den Minijob sind Arbeitnehmer nicht krankenversichert. Für viele ist diese Beschäftigung nur eine Nebentätigkeit, sie haben noch einen Vollzeitjob, studieren oder betreuen Kinder und den Haushalt. Solche Minijobber sind über ihre Hauptarbeit oder den Ehepartner krankenversichert. Andere müssen freiwillig in die gesetzliche oder in eine private Krankenkasse eintreten.

Die Auswahl an Minijobs ist groß

Ja, es ist erlaubt, mehrere Minijobs zu haben. Man darf dann aber mit allen Minijobs nicht die Verdienstgrenze von 450 Euro überschreiten. „Ansonsten entsteht für alle Minijobs eine Versicherungspflicht“, sagt Scholz. Gehen Minijobber einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nach, gelten die Minijob-Regeln nur für den zeitlich zuerst begonnenen Minijob. Weitere Minijobs sind ebenfalls versicherungspflichtig.
Ob Putzhilfe, Kurierfahrer, Zeitungszusteller oder Verkäufer – die Auswahl an Minijobs ist sehr groß. „Derzeit nutzten rund sieben Millionen Deutsche diese Möglichkeit zum Geldverdienen“, sagt Madeline Scholz von der Minijob-Zentrale. Eine Fundgrube sind die Anzeigenseiten von Wochenblättern. Daneben gibt es im Internet viele Jobbörsen wie www.gelegenheitsjobs.de oder www.haushaltsjob-boerse.de. Auf diesen Webseiten kann man auch selbst eine Anzeige aufgeben. Erfolgreich kann zudem ein Aushang im Supermarkt sein.