Kein warmes Wasser, keine Heizung und bei 13 Grad frieren in Stuttgart. Was Mieter wissen sollten, wenn die Heizungen in ihrer Wohnung nicht mehr funktioniert.

Politik: Lisa Kutteruf (lis)

In einem Haus in Stuttgart-Untertürkheim waren Anfang Januar mehrere Familien mit kleinen Kindern zehn Tage lang ohne Heizung. Auch warmes Wasser gab es durch den Ausfall nicht mehr, Duschen war unmöglich. In Stuttgart-Feuerbach froren Mieterinnen und Mieter sechs Tage lang bei 13 Grad in ihren Wohnungen. Nur zwei von mehreren Fällen, die Menschen jüngst verzweifelt gegenüber unserer Redaktion geschildert haben. Was Mieterinnen und Mieter wissen sollten, wenn sie in der Kälte sitzen.

 

Gibt es ein Recht auf Mindesttemperaturen in der Wohnung?

„Der Ausfall der Heizung im Winter ist ein schwerwiegender Mangel“, betont Matthias Bauer, zuständig für Bauen, Wohnen und Energie bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Nach der Rechtsprechung gelte, dass es während der Heizperiode, die in der Regel vom 1. Oktober bis Ende April angenommen wird, möglich sein müsse, die Wohnräume zwischen 6 und 23 Uhr auf mindestens 20 bis 22 Grad zu heizen.

Zwischen 23 und 6 Uhr wiederum müssen laut Bauer 18 Grad erreicht werden können. „Ist das nicht der Fall, muss an eine Mietminderung gedacht werden“, sagt Bauer. „Mietvertragsklauseln, nach denen zum Beispiel eine Temperatur von 18 Grad Celsius zwischen 8 und 21 Uhr ausreichen soll, sind unwirksam“, informiert der Deutsche Mieterbund Baden-Württemberg auf seiner Internetseite.

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes stellt auch der vollständige Ausfall der Warmwasserversorgung einen Wohnungsmangel dar. Dieser Mangel ist vom Vermieter zu beheben und kann den Mieter zu einer Mietminderung berechtigen. Entsprechendes gilt demnach für eine mangelhafte Warmwasserversorgung, konkret: wenn die Wassertemperatur den Mindestbereich von 40 bis 50 Grad Celsius nicht erreicht.

Wie sollte ich bei einer defekten Heizung vorgehen?

Matthias Bauer empfiehlt Mieterinnen und Mietern, sofort den Vermieter in Kenntnis zu setzen – „und zwar schriftlich“. Sie sollten Abhilfe verlangen, laut Bauer am besten unter Fristsetzung. „Die Lage ist ernst, es drohen gesundheitliche Folgen, wenn zum Beispiel ein Säugling oder ältere und kranke Menschen in den Mietwohnungen wohnen“, sagt der Experte. Gleichzeitig sollte man demnach eine Minderung ankündigen.

Was ist, wenn nichts passiert?

Bleibt der Vermieter untätig, empfiehlt Matthias Bauer, eine letzte Frist zu setzen. Ist diese abgelaufen und es ist nach wie vor nichts geschehen, kann man selbst einen Heizungsinstallateur beauftragen (Eigenvornahme). Die Kosten dafür muss der Verbraucherzentrale zufolge der Vermieter tragen.

Welche Mietminderung kommt infrage?

„Bei der Fristsetzung und der Höhe der Minderung kommt es immer auf den Einzelfall an“, erklärt Experte Matthias Bauer. „Je gravierender der Mangel, desto kürzer die Frist und desto höher die Minderung.“ Bei einem vollständigen Heizungsausfall bei Minusgraden könne eine Mietminderung zwischen 75 und 100 Prozent gerechtfertigt sein, da die Wohnung praktisch nicht bewohnbar sei. Und: Bleibt die Wohnung auf Dauer kalt, sind Mieter dem Deutschen Mieterbund zufolge auch berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Was ist noch zu beachten?

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rät, die Lage zu dokumentieren: „Also aufzeichnen, wie hoch die Temperaturen am Morgen, mittags und in der Nacht sind“, sagt Matthias Bauer und fügt hinzu: „Der Vermieter ist verpflichtet, Maßnahmen zu treffen. Zum Beispiel hat er auch den Mehrstromverbrauch beim Einsatz von Heizlüftern zu zahlen.“