In Stuttgart ist das Tanzen an Karfreitag verboten – es wird sogar kontrolliert. In München setzt hingegen der Bund für Geistesfreiheit eine Tanzparty durch.

München - Der Karfreitag ist der ernsteste aller christlichen Feiertage. Da darf von Gesetzes wegen nicht getanzt werden. Nur in München, da ist Party, dieses Jahr zum ersten Mal – und mit dem Segen des Bundesverfassungsgerichts. Der Bund für Geistesfreiheit, der sich einen Humanismus ohne Religion auf die Fahnen geschrieben hat, hat sich das Recht zum fröhlich-humoristischen Feiern in durchaus provokativer Absicht erkämpft; im November 2016, nach neunjährigem Rechtsstreit, sprachen die Richter in Karlsruhe das letzte Wort. Zwar sei ein gesetzlicher „Ruheschutz“ für Feiertage legitim, urteilten sie, nur seien die bayerischen Regelungen unverhältnismäßig streng, wenn sie just für den Karfreitag überhaupt keine Ausnahmen zuließen. Die Weltanschauungsfreiheit gelte auch für Nichtchristen.

 

Kommerziell darf es nicht zugehen

Diese kriegen am Karfreitag nun also ihren „Heidenspaß“. So heißt die Party, zu welcher der Bund für Geistesfreiheit und die Giordano-Bruno-Stiftung in das private Münchner Oberanger-Theater einladen. Gut 250 Plätze gibt’s dort; kann sein, dass sie nicht ausreichen, meint Assunta Tammelleo als Organisatorin. Man startet zu einem Zeitpunkt, in dem Christen der Todesstunde Jesu am Kreuz gedenken, also um 15 Uhr, und man tut es mit dem Film „Wer früher stirbt, ist länger tot“. Es folgen ein Schokoladenbüfett, Lesungen aus Comics etc. Abends dann gibt’s tatsächlich Livemusik und Tanz.

Aber Achtung: Eine kommerzielle karfreitägliche Lustbarkeit – wie sie nach Tammelleos Aussagen in zahlreichen Discos unter der Hand und gegen ein „scheinheiligerweise“ nicht eben abschreckendes Bußgeld stattfindet – haben die Obersten Richter nicht genehmigt. Freiheit gilt allein für die Weltanschauung; deshalb wollen die Münchner „das Tanzbein aus strikt weltanschaulichen Gründen schwingen“, und der Eintritt ist gratis.

Genehmigt hat die Party das Münchner Ordnungsamt aufgrund des Karlsruher Richterspruchs, und Tammelleo sagt, es gebe „keine Auflagen, hinter denen man eine Schikane wittern müsste“. Klar: Kein Partylärm soll nach draußen dringen, aber die „zünftige Sause“ darf beworben werden. Schließlich, so die Veranstalter, habe sie einen ernsthaften Hintergrund – die Mahnung an das „Gebot der weltanschaulichen Neutralität“.