Im Streit über Kontogebühren haben Tausende von Verbrauchern die Schlichtungsstellen von Banken und Sparkassen eingeschaltet.

Korrespondenten: Barbara Schäder (bsa)

Frankfurt - Die Zahl der Kundenbeschwerden bei den Schlichtungsstellen von Banken und Sparkassen ist 2021 kräftig gestiegen: Die Ombudsleute des Bankenverbands BdB sowie der Sparkassen erhielten jeweils über 6000 Schlichtungsanträge, etwa 50 Prozent mehr als im Vorjahr. Bei der Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) gingen 3300 Anträge ein, das waren mehr als doppelt so viele wie 2020.

 

Ähnlich groß war der Anstieg beim Sparkassenverband Baden-Württemberg, der als einziger Landesverband über eine eigene Schlichtungsstelle verfügt. Hier gingen im vergangenen Jahr 823 Anträge ein, nach 337 im Vorjahr.

Streit über Umsetzung eines BGH-Urteils

Getrieben wurde der Anstieg vor allem von Streitigkeiten über Kontogebühren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im April 2021 das von Banken und Sparkassen jahrzehntelang praktizierte Verfahren für Gebührenerhöhungen für unzulässig erklärt. Damit machten die Richter den Weg für die Rückforderung von Kosten frei, die Kunden durch Gebührenerhöhungen in den Vorjahren entstanden waren. Einige Banken kamen den Erstattungsanträgen jedoch nicht nach oder drohten ihren Kunden bei Rückforderung von Gebühren mit Nachteilen – bis hin zur Konto-Kündigung.

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Die Schlichtungsstellen gingen mit diesen Beschwerden unterschiedlich um. Die Ombudsleute der Sparkassen empfehlen eine Gebührenerstattung nur, wenn die letzte Preiserhöhung in den drei Jahren vor dem Urteil erfolgte. Zur Begründung verwiesen sie auf die Rechtsprechung zu Verträgen mit Energieversorgern. Hier habe der BGH entschieden, dass Kunden die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen nicht mehr geltend machen könnten, wenn sie den Abschlag drei Jahre lang nicht beanstandet hätten.

Genossenschaftler beurteilen die Rechtslage anders

Im Gegensatz dazu vertritt die Kundenbeschwerdestelle des BVR die Ansicht, dass auch bei Gebührenerhöhungen vor 2018 ein Erstattungsanspruch besteht. Allerdings seien dabei nur die Kosten anzurechnen, die seit 2018 aufgelaufen sind. Also: Wurde für ein zuvor kostenloses Konto 2016 eine Monatsgebühr eingeführt, so hat der Kunde nach Einschätzung der BVR-Ombudsleute Anspruch auf Erstattung für die seit 2018 gezahlten Kontogebühren. Nicht aber für die Zeit davor, weil das Bürgerliche Gesetzbuch eine Regelverjährung von drei Jahren vorsieht.

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Beim Sparkassenverband Baden-Württemberg betrafen 368 der insgesamt 823 Beschwerden den Umgang mit dem BGH-Urteil. In ungefähr der Hälfte dieser Fälle hätten die Antragsteller am Ende Gebühren erstattet bekommen, sagte ein Verbandssprecher auf Anfrage. Zum Teil betrafen die abgewiesenen Anträge Forderungen, die auf länger zurückliegende Gebührenerhöhungen zurückgehen – was die Sparkassen-Ombudsleute wie oben beschrieben nicht anerkennen. Zum Teil habe es sich aber auch um Kunden gehandelt, die nach der letzten Gebührenerhöhung das Kontomodell gewechselt, sich also bewusst für einen neuen Preis entschieden hätten, hieß es weiter.

Über viele Anträge wurde noch gar nicht entschieden

Bundesweite Zahlen zum Erfolg der Beschwerden gibt es noch nicht. Viele Anträge seien noch gar nicht abgearbeitet, weil sie erst im Dezember eingegangen seien, hieß es von den Verbänden.