Mit dem Teilen oder Liken der brutalen Szenen vom Fasanenhof kann man sich strafbar machen – oder zivilrechtlich in Haftung genommen werden.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Stuttgart - Das Video kursiert im Netz, und da ist es auch nicht mehr wegzubekommen. Auf Facebook, Snapchat und in anderen Sozialen Netzwerken wird die Bluttat vom Fasanenhof geteilt und weiter verbreitet. Man sieht einen Mann, der eine große Hieb- oder Stichwaffe in den Händen hält und diese mehrfach wuchtig nach unten stößt. Dass dort auf der Straße mutmaßlich das Opfer der Tat liegt, sieht man nicht. Ein parkendes Auto dient quasi als Sichtschutz.

 

Verletzt das Video deutsches Recht?

In Deutschland ist es strafbar, Videos zu teilen, die grausame oder unmenschliche Gewalt gegen Menschen zeigen. Geregelt wird dies in § 131 des Strafgesetzbuches. Dort ist zwar von gewaltverherrlichenden „Schriften“ die Rede, Schriften im Sinne des Gesetzes sind jedoch auch Videoaufnahmen. Nicht jede Darstellung von Gewalt ist verboten. Sie muss „grausam oder unmenschlich“ sein.

Ist damit Strafbarkeit gegeben?

Das ist nicht sicher. Für eine Strafbarkeit hinzukommen muss noch ein gewaltverherrlichender oder gewaltverharmlosender Aspekt. Beim Attentäter von Christchurch, der seinen Anschlag selbst filmte, war dies unzweifelhaft der Fall. Bei den von Augenzeugen gefilmten Video ist das eher nicht der Fall. Eine Strafbarkeit wäre allerdings auch gegeben, wenn die Darstellung der Gewalt „verrohend“ wirkt.

Ist auch das Teilen des Videos strafbar?

Ja, es ist irrelevant, ob man das Video selbst in Echtzeit streamt, eine solche Übertragung teilt oder später das aufgezeichnete Video veröffentlicht oder weiterverbreitet.

Welche Strafe ist vorgesehen?

Nach Paragraf 131 StGB droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Bis zu drei Jahre Gefängnis sind möglich, wenn deutlich wird, dass man die Taten billigt. Dies kann sich zum Beispiel aus dem selbst verfassten Begleittext neben dem geteilten Video ergeben. Wer lediglich den „Like-Button“ an einem solchen Video klickt, macht sich nicht strafbar.

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit der Strafverfolgung?

Die ist außerordentlich gering. Die Strafverfolgungsstatistik für das Jahr 2017 weist bundesweit mehr als 650 000 Verurteilungen auf – gerade einmal 23 entfallen auf § 131. Ob es sich dabei um schriftliche Gewaltverherrlichung handelt und ob dabei auch nur ein Fall zu finden ist, in dem Videos im Internet geteilt wurden, wird statistisch nicht erfasst.

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Ist es strafbar die Leiche zu zeigen?

Wenn die Auswirkungen einer Straftat gezeigt werden, also die Leiche am Tatort, wird dies von §131 nicht erfasst. Damit könnten allerdings die Persönlichkeitsrechte des Opfers verletzt werden. Das kann sowohl strafbar sein, als auch zivilrechtliche Ansprüche begründen.

Was sagt das Zivilrecht?

Eine zivilrechtliche Haftung kann dadurch entstehen, in dem man sich einen fremden Beitrag „zu Eigen“ macht. Das geschieht nicht durch Teilen eines Beitrages, kann aber durch das Klicken des Gefällt-mir-Buttons der Fall sein. Opfer oder deren Angehörige, können theoretisch Schmerzensgeld verlangen.

Dürfen Medien die Bilder und Videos zeigen?

Grundsätzlich ist es Medien gestattet, das Video zu zeigen, wenn es „der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens“ dient. Die Stuttgarter Zeitung/Stuttgarter Nachrichten haben sich entschlossen, dies nicht zu tun. Auch in den sozialen Kanälen wird das Video gelöscht. Der Pressekodex des Deutschen Presserats Richtlinie 11.3 sagt hierzu: „Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.“ Dem fühlt sich die Redaktion verpflichtet.