Der Tod der zwölfjährigen Luise in Freudenberg erschüttert Deutschland – auch, weil die mutmaßlichen Täterinnen erst 12 und 13 sind. Strafrechtlich droht ihnen nichts, doch solche Taten können auch für gewalttätige Kinder gravierende Konsequenzen haben.

Das Entsetzen hält an über die Tötung der zwölfjährigen Luise aus Freudenberg in Nordrhein-Westfalen. Zwei 12 und 13 Jahre alte Mädchen haben gestanden, sie erstochen zu haben. Viele fragen sich nun, welche Konsequenzen die Tat für die beiden haben wird – und schnell sind Diskussionen darüber aufgekommen, ob es nicht Änderungen bei der Strafmündigkeit geben sollte.

 

Denn klar ist: Strafrechtlich wird es keine Konsequenzen geben. Die beiden sind jünger als 14, gelten damit als Kinder und schuldunfähig. Paragraf 19 des Strafgesetzbuchs regelt das eindeutig – und ohne Ausnahme, selbst wenn ein Kind bei einer Tat womöglich schon die erforderliche Reife für eine Strafverfolgung gehabt hat. Kommen die mutmaßlichen Täterinnen also ohne Strafe davon?

Davon ist nicht auszugehen. Denn die Jugendämter haben diverse Möglichkeiten, auf solch ein Verbrechen zu reagieren. Erzieherische Maßnahmen stehen dabei im Vordergrund. Der für Freudenberg zuständige Kreis Siegen-Wittgenstein hat bereits am Mittwoch mitgeteilt, die beiden Mädchen vorerst „außerhalb des häuslichen Umfeldes“ untergebracht zu haben. Denn völlig undenkbar scheint, dass sie weiterhin ihre bisherigen Schulen besuchen, zumal sich offenbar vor Ort – und auch in sozialen Netzwerken – schnell diverse Details zur Identität herumgesprochen haben. Und auch, wenn die beiden eine furchtbare Tat begangen haben mögen, müssen sie als Kinder und ihre Familien geschützt werden. Denn offenkundig ist: Auch ihr Leben hat sich durch die Tötung grundlegend verändert.

Wie die zuständige Behörde vor Ort weiter verfährt, ist noch offen. Generell gibt es aber eine ganze Reihe von möglichen Schritten. Und die sind nicht immer so harmlos, wie die fehlende Strafverfolgung durch die Behörden suggerieren mag. Die Jugendämter müssen in jedem einzelnen Fall einer schweren Straftat durch Kinder individuell entscheiden, wie sie vorgehen. Das hängt auch maßgeblich von der Situation der betroffenen Familie ab. Gespräche können das sein, eine freiwillige Unterbringung in einer speziellen Wohngruppe oder auch – falls die Eltern nicht kooperieren – eine Inobhutnahme durch das Jugendamt gegen deren Willen. Dafür braucht es aber einen Beschluss eines Familiengerichts.

Das gilt auch für die schärfste Maßnahme, die zur Verfügung steht. Dabei handelt es sich um die geschlossene Unterbringung. Kinder werden dann in einer Wohngruppe untergebracht, die sie nicht ohne weiteres verlassen können und in der strenge Regeln gelten, gleichzeitig aber auch pädagogische Betreuung gewährleistet ist. Dieser Weg wird nur in seltenen Fällen eingeschlagen. Vor allem dann, wenn von den Kindern eine weitere Fremd- oder eine Eigengefährdung ausgeht, sie etwa suizidgefährdet sind. Wie es im Freudenberger Fall jetzt weitergeht, müssen nun die zuständigen Behörden entscheiden.