Wenn Einbrecher das Zuhause ausgeräumt haben, ist bei den Betroffenen Eile angesagt. Denn für Versicherte gibt es viele Fallstricke, bevor sie ihre Schäden ersetzt bekommen. Wir erklären, worauf es zu achten gilt.

Stuttgart - Die dunkle Jahreszeit läuft an, und mit ihr werden Einbrüche wahrscheinlicher. Im Idealfall ist dann das zu Hause liegende Hab und Gut aufgelistet und fotografiert. Rechnungsbelege sollten aufbewahrt werden. Denn für den Fall eines Einbruchs ist damit die wichtige Stehlgutliste schnell zusammengestellt. Aber aufgepasst: Gibt ein Hausratversicherter nach einem Einbruch die Liste mit den gestohlenen Gegenständen erst sehr spät bei der Polizei ab, kann der Versicherer leistungsfrei sein. Die Stehlgutliste ist demnach „unverzüglich“, „so schnell wie eben möglich“ abzugeben.

 

In der Hausratversicherung ist im Normalfall der komplette Hausrat auch gegen Einbruchdiebstahl versichert. Sie deckt den Wiederbeschaffungswert der versicherten Sachen ab. Das heißt: Für alle Gegenstände, die durch einen Einbruchdiebstahl abhandenkommen, zahlt der Versicherer den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. Allerdings gelten für einige Dinge wie Bargeld und Wertsachen vertraglich bestimmte Entschädigungsgrenzen. Auch Vandalismusschäden, die beim Einbruch entstanden sind, werden meist übernommen. Grundsätzlich bezahlen Hausratversicherungen auch Schäden, die nach einem Einbruch geblieben sind, und kommen im Regelfall für die notwendigen Reparaturen auf. Auf die Beseitigung von „unerheblichen Schönheitsschäden“ sollte allerdings verzichtet werden.

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Schäden so genau wie möglich beziffern

Sobald ein Einbruch bemerkt wird, sollte unverzüglich die Polizei gerufen werden, damit diese den Einbruchschaden aufnehmen und die Spuren dokumentieren kann. Danach ist es empfehlenswert, sich umgehend an den Versicherer zu wenden, um den Schaden zu melden. Bei der Schadenmeldung muss die Tagebuchnummer beziehungsweise das Aktenzeichen der Polizei angegeben werden – neben der Stehlgutliste.

Zusätzlich sollte regelmäßig geprüft werden, ob die vereinbarte Versicherungssumme dem Wiederbeschaffungswert des Hausrats entspricht. Bei werterhöhenden Neuanschaffungen oder wertmindernden Verkäufen ist die Versicherungssumme dementsprechend anzupassen. Dabei sollte stets der Neuwert der Gegenstände angesetzt werden.

Und für den Fall der Fälle sollten Hausratversicherte gewappnet sein, was bedeutet, zumindest für wertvolle Kunstgegenstände, die sich in der Wohnung oder im Haus befinden, die Quittungen aufzubewahren, um nach einem Einbruch den Schaden so genau wie möglich beziffern zu können. Können die Gegenstände nur in „sehr allgemeiner Form“ beschrieben werden, so besteht die Gefahr, leer auszugehen.