Es muss schon etwas schwerwiegendes Vorfallen, damit ein Abgeordneter aus dem Landtag verbannt wird. AfD-Mann Stefan Räpple hat es dennoch geschafft. Genau wie der fraktionslose AfD-Politiker Wolfgang Gedeon. So lauten die entsprechenden Paragrafen.

Stuttgart - Dass ein Abgeordneter aus dem Landtag fliegt, kommt nur sehr selten vor. Vor dem Eklat am 12. Dezember gab es nach Angaben der Landtagspressestelle nur zwei Sitzungsausschlüsse. Einmal 1991 wegen der Entfaltung eines Spruchbands im Plenum - und einmal gegen den Abgeordneten Stefan Räpple wegen Kritik an der Präsidentin im März 2017. Am 12. Dezember folgte Räpple dem Saalverweis nicht aus eigenen Stücken und musste von der Polizei hinaus begleitet werden - das kam in der Stuttgarter Parlamentsgeschichte noch nie vor. Auch der fraktionslose AfD-Politiker Wolfgang Gedeon wurde wegen Zwischenrufen ausgeschlossen.

 

In Paragraf 91 der Geschäftsordnung des Landtags heißt es: „Verletzt ein Abgeordneter die Ordnung, so erteilt ihm der Präsident unter Nennung des Namens einen Ordnungsruf.“ Davon wurden in der aktuellen Wahlperiode bis Mittwoch sieben ausgesprochen - alle bis auf einen gegen AfD-Politiker.

In Paragraf 92 steht: „Der Präsident kann einen Abgeordneten von der Sitzung ausschließen, wenn eine Ordnungsmaßnahme (...) wegen der Schwere der Ordnungsverletzung nicht ausreicht“. Wenn der Parlamentarier trotz Aufforderung den Saal nicht verlässt, wird die Sitzung unterbrochen. Dann ist der Abgeordnete für die nächsten drei Sitzungstage ausgeschlossen.