Im Februar ist ein 40-Jähriger aus Ditzingen in Lugano wegen Autobahnraserei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Diese soll der Mann nun in Deutschland absitzen. Dies will die Schweizer Justiz in Stuttgart beantragen.

Ditzingen/Bern - Ein 40 Jahre alter Mann aus Ditzingen war vor drei Jahren in der Schweiz trotz des Limits von 120 mit Tempo 200 über eine Alpenautobahn gerast, hatte andere Autofahrer gefährdet und war deswegen im Februar in Lugano zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Er soll nun seine Strafe in Deutschland absitzen. Bevor der Mann aber hierzulande ins Gefängnis muss, ist ein weiteres Verfahren vor der deutschen Justiz erforderlich.

 

Der Mann war im Juli 2014 mit einem deutschen Sportwagen mit überhöhter Geschwindigkeit etwa 40 Minuten lang in Richtung Tessin unterwegs gewesen. Er raste über die Autobahn, für die wie überall in der Schweiz ein generelles Limit von 120 Kilometern in der Stunde gilt, und brachte laut der Polizei im Gotthard-Straßentunnel andere Fahrer durch etwa zehn verbotene Überholmanöver in Lebensgefahr. In der 17 Kilometer langen Röhre gilt Tempo 80 und ein Überholverbot. Die Raserfahrt erstreckte sich durch fünf Kantone. Die Polizei stoppte den Mann im Tessin per Autosperre. Sein Sportwagen wurde konfisziert. Der 40-Jährige sei mit einem Taxi nach Como in Italien weitergereist, dort habe er den Fahrer noch um seinen Lohn geprellt.

In Abwesenheit verurteilt

Der Ditzinger wurde in Lugano zu 30 Monaten Haft verurteilt, davon 18 Monate auf Bewährung. Zur Gerichtsverhandlung war er nicht erschienen; dies ist in der Schweiz möglich, in Deutschland nicht. Der Schweizer Boulevardzeitung „Blick“ sagte er, er habe in der Schweiz Urlaub gemacht und Spaß bei seiner Spritztour gehabt. „Ich bin durchgebolzt wie ein Affe“, zitierte ihn die Zeitung, „das Urteil interessiert mich nicht.“

Nach dem Verfahren hatten Fachleute betont, der Mann müsse nicht befürchten, von Deutschland an die Schweiz ausgeliefert zu werden. Er könne aber in einem anderen europäischen Land, etwa Frankreich oder Italien, nach einer Kontrolle an die Schweiz ausgeliefert werden. Die Staatsanwaltschaft in Lugano betonte im Februar, Schweizer Richter könnten dafür plädieren, dass der Verurteilte seine Haftstrafe in Deutschland absitze. Dazu soll es nun kommen.

Das Schweizer Justizministerium in Bern bereitet zurzeit einen entsprechenden Antrag auf stellvertretende Strafvollstreckung vor. Das rechtskräftige Urteil und andere Dokumente würden gerade aus dem Italienischen übersetzt, bestätigte das Ministerium der Deutschen Presseagentur. Der Antrag muss beim baden-württembergischen Justizministerium in Stuttgart gestellt werden. Ob der Mann hier hinter Gitter muss, hängt davon ab, ob das Verhalten des Verkehrsrowdys auch in Deutschland von einer Sanktion bedroht ist.

Grundlage ist das Rechtshilfe-Gesetz

Auf die Härte der möglichen Bestrafung komme es dabei nicht an, sagte ein Sprecher des Stuttgarter Justizministeriums. Das heißt: Für die Einleitung des Verfahrens ist es gleichgültig, ob der nach Schweizer Recht beurteilte Fall nach deutschem Recht „nur“ eine Ordnungswidrigkeit oder aber eine Straftat ist. Gleichgültig ist also mithin, ob beispielsweise in der Schweiz Gefängnis droht und in Deutschland ein Verwarnungsgeld von 20 Euro. Die Grundlage dafür sei das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

Der weitere Weg ist präzis geregelt. Das Justizministerium gibt den Fall an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter, diese wendet sich an eine Strafkammer des Landgerichts. Diese entscheidet über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Deutschland. Dazu werde der Beschuldigte gehört, so Steffen Tanneberger vom Justizministerium, der auch Richter ist. „Wird das ausländische Urteil rechtskräftig für vollstreckbar erklärt, entscheidet wiederum das Landesjustizministerium, ob die Vollstreckungsübernahme bewilligt werden kann“, so der Sprecher. Werde dies genehmigt, stehe der Gefängnisstrafe nichts mehr im Wege. Das heißt, erst dann erhält der Beschuldigte eine Ladung zum Strafantritt in einem hiesigen Gefängnis.