In der Zeit der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen bedarf es auch für das Reisen per Zug oder Flugzeug eines triftigen Grunds. Die Unpünktlichkeit der Bahn kann ein solcher Grund sein.

Stuttgart - Während der erweiterten Ausgangsbeschränkungen zwischen 20.00 und 05.00 Uhr sind in Baden-Württemberg Bahnreisen im Nah- und Fernverkehr sowie per Flieger nur aus triftigem Grund zulässig. Darauf wies am Mittwoch das Verkehrsministerium in Stuttgart hin. Wer nicht unbedingt reisen müsse, müsse zu Hause bleiben. „Ausnahmen gibt es nur in wenigen Fällen, zum Beispiel bei Verspätungen und nicht möglicher Umbuchung.“

 

Nach Angaben des Verkehrsministeriums ist der Buchungszeitpunkt der Verbindung entscheidend, ob man die Reise unternehmen kann. Wer vor dem Inkrafttreten der Ausgangsbeschränkungen am 16. Dezember bereits eine Zug- oder Flugverbindung gebucht habe, könne diese auch während der Ausgangssperre antreten. Voraussetzung sei allerdings, dass eine Umbuchung der Verbindung nicht zumutbar sei, beispielsweise bei zu hohen Kosten. Wenn zuerst ein Sonder- oder Sparangebot gebucht worden sei und nach der Umbuchung nur noch Zugverbindungen zum normalen Preis zur Verfügung stünden, mache dies eine Umbuchung jedoch nicht pauschal unzumutbar.

Ausnahmen an den Weihnachtsfeiertagen

Für Zug- oder Flugverbindungen, die nach der Regelung über die Ausgangsbeschränkungen gebucht wurden, gilt diese Ausnahme laut Mitteilung nicht. Jeder Reisende müsse selbst dafür sorgen, dass er sich an die Vorgaben halte. Größere Verspätungen im Bahn- oder Flugverkehr gelten als triftiger Grund und in diesem Fall können die Reisenden bis zum Zielort weiterfahren.

Von Heiligabend bis 26. Dezember gibt es Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für private Feiern. Deshalb sei An- und Abreise mit Bahn- und Flugzeug auch zwischen 20.00 und 5.00 Uhr möglich. Dadurch werde sichergestellt, dass Weihnachten im engsten Kreis gemeinsam gefeiert werden könne, teilte das Verkehrsministerium weiter mit.