Der "Freie Wähler Landesverband Baden-Württemberg" kann nicht verhindern, dass andere Vereinigungen sich Freie Wähler nennen.
11.11.2010 - 07:59 Uhr
Damals hatte das Gericht die Vertreter des klagenden württembergischen Landesverbandes darauf hingewiesen, dass dieser als kommunalpolitisch ausgerichtete Vereinigung nicht dem Parteienprivileg unterliege; daher besitze er auch keinen Namensschutz. "Sie sind damit zu einer Koexistenz mit der Landesvereinigung Freie Wähler Baden-Württemberg verpflichtet", hatte der Kammervorsitzende festgestellt. Das Gericht war wegen des Sitzes der FW-Bundesgeschäftsstelle in Nordbayern für zuständig erklärt worden.
Kläger sehen Etikettenschwindel
Eine von dem Vorsitzenden vorgeschlagene gütliche Einigung hatten die "Freien Wähler Landesverband Baden-Württemberg" bei der Verhandlung am 18.Oktober abgelehnt. Um eine Verwechslung mit der Landesvereinigung der Freien Wähler in Baden-Württemberg zu verhindern, könnte sich der Verband beispielsweise "Freie Wähler Südwest" nennen, hatte der Kammervorsitzende vorgeschlagen.
Die Kläger vertreten die Auffassung, die unter der Bezeichnung "Landesvereinigung Freie Wählern Baden-Württemberg" auftretenden politischen Gruppierungen betrieben Etikettenschwindel. Nachdem sie sich unter der Bezeichnung "Bundesvereinigung Freie Wähler" als Partei konstituiert hätten, verstießen sie gegen Grundsätze der Freien Wähler. Zudem sei zu befürchten, dass die Wähler die beiden Gruppen verwechselten.