In Deutschland ist die Debatte entbrannt, wie man im Verteidigungsbündnis Solidarität mit den Franzosen ausüben kann. Der Nato-Vertrag sieht den Bündnisfall vor. Doch der Artikel 5 erweist sich bei genauem Hinsehen als dehnbar. Es gibt keinen Automatismus.
Berlin - Bundeskanzlerin Angela Merkel hat Frankreich nach den Anschlägen von Paris „jedwede Hilfe im gemeinsamen Kampf gegen den Terror“ versprochen. Bundespräsident Joachim Gauck hat „Verteidigungsbereitschaft“ gefordert und von einer „neuen Art von Krieg“ gesprochen. Der Nato-Generalsekretär Jens Stoltenberg hat Frankreich die Unterstützung des Bündnisses zugesichert. Das hat in Deutschland eine Debatte darüber entfacht, ob die Nato nun den Bündnisfall nach Artikel fünf des Nato-Vertrags ausrufen sollte – so wie sie es nach den Al-Kaida-Anschlägen am 11. September 2001 in den USA ebenfalls gemacht hat.
Die Passage des Nato-Vertrags legt fest, dass ein bewaffneter Angriff auf ein Mitglied des Bündnisses „als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird“. In einem solchen Falle vereinbaren die Nato-Mitglieder einander „Beistand“ zu leisten, „indem jedes von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten“.
Ein Vertrag aus dem Kalten Krieg
Auf den ersten Blick klingt dieser Text eindeutig, bei genauerer Betrachtung erweist er sich als Gummiparagraf. Erstens enthält der Artikel im Fall eines solchen Angriffs keine Verpflichtung zu einem kollektiven Militärschlag. Die Mitglieder verpflichten sich lediglich, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für „erforderlich“ erachten. Jeder Staat entscheidet im Zusammenspiel mit den Partnern, „für sich“, was er selbst tut. Damit lässt der Nato-Vertrag faktisch offen, wie robust die Allianz in einem solchen Fall reagiert und ob sie überhaupt Waffengewalt anwendet.
Zweitens stammt der Nato-Vertrag aus dem Kalten Krieg. Artikel 5 wurde geschrieben für den Fall des Angriffs durch eine feindliche Armee. Einen Tag nach dem 11. September 2001 entschied die Nato, dass auch ein Terroranschlag als Angriff nach Artikel 5 eingestuft werden kann. Die Voraussetzung dafür sei, dass der Anschlag von außerhalb der USA erfolgt ist.
Ob diese zweite Voraussetzung im Fall der Pariser Anschläge überhaupt vorliegt, ist zur Stunde offen. Nach bisherigem Erkenntnisstand war wohl mindestens ein Attentäter Franzose. Einen Automatismus für den Bündnisfall gibt es jedenfalls nicht. Die Frage wird politisch entschieden werden. Ob Frankreichs Präsident Francois Hollande in der Nato beantragen wird, den Bündnisfall auszurufen, ist offen. Am Sonntag lag in Brüssel noch kein Antrag vor. Zunächst hat Frankreich eine Sitzung der EU-Innenminister beantragt.